Norm
DSG 2000 §26 Abs1;Rechtssatz
Das Auskunftsrecht gemäß § 73 Abs 4 SPG ist nicht mit dem Auskunftsrecht gemäß § 26 Abs 1 DSG 2000 gleichzusetzen, sondern ist vielmehr ein Spezialfall, da es nur das Recht des nachweislich Betroffenen beinhaltet, Auskunft darüber zu erhalten, ob eine Löschung erkennungsdienstlicher Daten erfolgt ist.Das Auskunftsrecht gemäß Paragraph 73, Absatz 4, SPG ist nicht mit dem Auskunftsrecht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 gleichzusetzen, sondern ist vielmehr ein Spezialfall, da es nur das Recht des nachweislich Betroffenen beinhaltet, Auskunft darüber zu erhalten, ob eine Löschung erkennungsdienstlicher Daten erfolgt ist.
Schlagworte
Erkennungsdienst; Auskunftrecht; besonderes Auskunftsrecht; PolizeidatenDokumentnummer
DSKRS_20001215_120703_7_DSK_00_01