RS Dsk 2000/12/15 120.703/7-DSK/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2000
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Norm

DSG 2000 §26 Abs1;
SPG §73 Abs4;
  1. SPG § 73 heute
  2. SPG § 73 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2018
  3. SPG § 73 gültig von 01.07.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2014
  4. SPG § 73 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2012
  5. SPG § 73 gültig von 01.10.2002 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
  6. SPG § 73 gültig von 01.05.1993 bis 30.09.2002

Rechtssatz

Das Auskunftsrecht gemäß § 73 Abs 4 SPG ist nicht mit dem Auskunftsrecht gemäß § 26 Abs 1 DSG 2000 gleichzusetzen, sondern ist vielmehr ein Spezialfall, da es nur das Recht des nachweislich Betroffenen beinhaltet, Auskunft darüber zu erhalten, ob eine Löschung erkennungsdienstlicher Daten erfolgt ist.Das Auskunftsrecht gemäß Paragraph 73, Absatz 4, SPG ist nicht mit dem Auskunftsrecht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 gleichzusetzen, sondern ist vielmehr ein Spezialfall, da es nur das Recht des nachweislich Betroffenen beinhaltet, Auskunft darüber zu erhalten, ob eine Löschung erkennungsdienstlicher Daten erfolgt ist.

Schlagworte

Erkennungsdienst; Auskunftrecht; besonderes Auskunftsrecht; Polizeidaten

Dokumentnummer

DSKRS_20001215_120703_7_DSK_00_01
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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