Norm
DSG §11;Rechtssatz
Auf das durch § 26 Abs 1 DSG 2000 für den Bereich der Verwaltung jedermann eingeräumte allgemeine, anlassunabhängige Auskunftsrecht besteht lediglich in Folge ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung hinsichtlich erkennungsdienstlicher Daten ausnahmsweise kein Anspruch. § 80 SPG ordnet dies mit klarem Wortlaut an. Er bezieht sich dabei auf das Auskunftsrecht gemäß § 11 Datenschutzgesetz, BGBl Nr 565/1978 idF BGBl Nr 632/1994 (DSG), doch gelten solche Verweise gemäß der Verfassungsbestimmung von § 61 Abs 7 DSG 2000 bis zu einer allfälligen Anpassung der betreffenden Normtexte 'sinngemäß' weiter. § 80 SPG ist daher so auszulegen, dass auf den Bereich erkennungsdienstlicher Daten auch das Auskunftsrecht gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 nicht anzuwenden ist.Auf das durch Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 für den Bereich der Verwaltung jedermann eingeräumte allgemeine, anlassunabhängige Auskunftsrecht besteht lediglich in Folge ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung hinsichtlich erkennungsdienstlicher Daten ausnahmsweise kein Anspruch. Paragraph 80, SPG ordnet dies mit klarem Wortlaut an. Er bezieht sich dabei auf das Auskunftsrecht gemäß Paragraph 11, Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 565 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 632 aus 1994, (DSG), doch gelten solche Verweise gemäß der Verfassungsbestimmung von Paragraph 61, Absatz 7, DSG 2000 bis zu einer allfälligen Anpassung der betreffenden Normtexte 'sinngemäß' weiter. Paragraph 80, SPG ist daher so auszulegen, dass auf den Bereich erkennungsdienstlicher Daten auch das Auskunftsrecht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 nicht anzuwenden ist.
Schlagworte
Erkennungsdienst; Auskunftrecht; besonderes Auskunftsrecht; PolizeidatenDokumentnummer
DSKRS_20001215_120703_7_DSK_00_02