Norm
DSG 2000 §5 Abs2 Z1;Rechtssatz
Der Dienststellenausschuss ist ein Organ der Personalvertretung (vgl. § 3 Abs. 1 lit. b Bundes-Personalvertretungsgesetz, - PVG), dessen Wirkungsbereich sich auf die Bediensteten der jeweiligen Dienststelle, bei der der Dienststellenausschuss errichtet ist, erstreckt (vgl. § 3 Abs. 2 leg cit). Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen des PVG berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden (§ 2 Abs. 1 leg cit). Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (z.B. Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) wird durch das PVG nicht berührt (vgl den Wortlaut des § 2 Abs. 1 leg cit). Aus letzterer Bestimmung ist erschließbar, dass es sich beim Dienststellenausschuss um eine spezifische Erscheinungsform der sogenannten gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung iSd Art. 141 B-VG (so auch VfGH 24.6.1992, WI-2/92) handelt. Als in Form des öffentlichen Rechts eingerichteter Rechtsträger fällt sie daher unter den Begriff eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 1 DSG 2000. Die Voraussetzungen des § 31 DSG 2000 für die Zuständigkeit der Datenschutzkommission sind daher erfüllt.Der Dienststellenausschuss ist ein Organ der Personalvertretung vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, Bundes-Personalvertretungsgesetz, - PVG), dessen Wirkungsbereich sich auf die Bediensteten der jeweiligen Dienststelle, bei der der Dienststellenausschuss errichtet ist, erstreckt vergleiche Paragraph 3, Absatz 2, leg cit). Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen des PVG berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden (Paragraph 2, Absatz eins, leg cit). Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (z.B. Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) wird durch das PVG nicht berührt vergleiche den Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, leg cit). Aus letzterer Bestimmung ist erschließbar, dass es sich beim Dienststellenausschuss um eine spezifische Erscheinungsform der sogenannten gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung iSd Artikel 141, B-VG (so auch VfGH 24.6.1992, WI-2/92) handelt. Als in Form des öffentlichen Rechts eingerichteter Rechtsträger fällt sie daher unter den Begriff eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, DSG 2000. Die Voraussetzungen des Paragraph 31, DSG 2000 für die Zuständigkeit der Datenschutzkommission sind daher erfüllt.
Schlagworte
Zuständigkeitsabgrenzung;Dokumentnummer
DSKRS_20010213_K120663_002_DSK_2001_01