RS Dsk 2001/2/13 120.685/022-DSK/01

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Veröffentlicht am 13.02.2001
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Rechtssatz

Für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit im Sinne des § 6 AVG ist der Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgebend, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Änderungen der Zuständigkeitsvorschriften sind daher stets, und zwar auch nach der Anhängigmachung einer Verwaltungssache zu berücksichtigen, zumal es im Verwaltungsverfahren - anders als bei den ordentlichen Gerichten nach § 29 JN - keine perpetuatio fori (vgl. VwSlg 13443 A/1991 u.a.) gibt.Für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit im Sinne des Paragraph 6, AVG ist der Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgebend, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Änderungen der Zuständigkeitsvorschriften sind daher stets, und zwar auch nach der Anhängigmachung einer Verwaltungssache zu berücksichtigen, zumal es im Verwaltungsverfahren - anders als bei den ordentlichen Gerichten nach Paragraph 29, JN - keine perpetuatio fori vergleiche VwSlg 13443 A/1991 u.a.) gibt.

Dokumentnummer

DSKRS_20010213_120685_022_DSK_01_01
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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