RS Dsk 2001/8/21 K202.007/004-DSK/2001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.08.2001
beobachten
merken

Norm

DSG 2000 §8 Abs2;
WevG §3 Abs1;
WevG §3 Abs4;

Rechtssatz

Bei den Daten des Wählerevidenzregisters, das nur eine Kompilation sämtlicher automationsunterstützter Wählerevidenzen der österreichischen Gemeinden darstellt, handelt es sich um Daten aus öffentlichen Registern, die jedermann auf Gemeindeebene einsehen kann. Damit handelt es sich um veröffentlichte Daten gemäß § 8 Abs 2 DSG 2000.Bei den Daten des Wählerevidenzregisters, das nur eine Kompilation sämtlicher automationsunterstützter Wählerevidenzen der österreichischen Gemeinden darstellt, handelt es sich um Daten aus öffentlichen Registern, die jedermann auf Gemeindeebene einsehen kann. Damit handelt es sich um veröffentlichte Daten gemäß Paragraph 8, Absatz 2, DSG 2000.

Schlagworte

Veröffentlichung; Zugänglichkeit;

Dokumentnummer

DSKRS_20010821_K202007_004_DSK_2001_01
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten