Norm
DSG 2000 §8 Abs2;Rechtssatz
Bei den Daten des Wählerevidenzregisters, das nur eine Kompilation sämtlicher automationsunterstützter Wählerevidenzen der österreichischen Gemeinden darstellt, handelt es sich um Daten aus öffentlichen Registern, die jedermann auf Gemeindeebene einsehen kann. Damit handelt es sich um veröffentlichte Daten gemäß § 8 Abs 2 DSG 2000.Bei den Daten des Wählerevidenzregisters, das nur eine Kompilation sämtlicher automationsunterstützter Wählerevidenzen der österreichischen Gemeinden darstellt, handelt es sich um Daten aus öffentlichen Registern, die jedermann auf Gemeindeebene einsehen kann. Damit handelt es sich um veröffentlichte Daten gemäß Paragraph 8, Absatz 2, DSG 2000.
Schlagworte
Veröffentlichung; Zugänglichkeit;Dokumentnummer
DSKRS_20010821_K202007_004_DSK_2001_01