RS Dsk 2001/9/14 K120.705/010-DSK/2001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2001
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Norm

DSG 2000 §1 Abs2;
DSG 2000 §6 Abs1 Z3;
GewO 1994 §336a Abs2;

Rechtssatz

[Anmerkung: der Beschwerdeführer, der als Sicherheitswachebeamter auch eine Gewerbeberechtigung als Berufsdetektiv anstrebte, rügte die (nicht-strukturierte) Datenermittlung bzw. Datenübermittlung zwischen Gewerbebehörde und verschiedenen Dienststellen im Zuge der gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung.]

Vor dem Hintergrund der oben dargelegten Grundsätze [Anmerkung: betreffend § 6 Abs 1 DSG 2000, 'Wesentlichkeitsgrundsatz', siehe Rechtssatz 1] des DSG 2000 ist jedenfalls zu betonen, dass die Bundespolizeidirektionen nur die unbedingt notwendigen Informationen weitergeben dürfen. Andererseits dürfen die Bundespolizeidirektionen nicht durch eine übertrieben restriktive Handhabung des § 336 a Abs. 2 GewO die Kompetenz der Gewerbebehörden zur selbständigen Beurteilung der 'gewerberechtlichen Zuverlässigkeit' schmälern. Daraus ergibt sich, dass es zwar unzulässig ist, Daten, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Kriterium der Zuverlässigkeit im Hinblick auf eine bestimmte angestrebte Gewerbeberechtigung stehen, der Gewerbebehörde zu übermitteln, es aber zum Pflichtenkreis der Sicherheitsbehörde gehört, der Gewerbebehörde auch nicht weiter verfolgte Anzeigen/Verdachtsmomente betreffend 'einschlägige' Delikte zur Kenntnis zu bringen. Es muss diesfalls der Gewerbebehörde die - wie dargelegt - allein zur Beantwortung der Frage nach der gewerbebehördlichen Zuverlässigkeit zuständig ist, anheim gestellt bleiben, derartigen Verdachtsmomenten/Anzeigen - etwa durch Anforderung der vollständigen Akten - nachzugehen und abzuwägen, ob und inwieweit in derartigen Umständen ein Hinderungsgrund für die Erteilung einer Berechtigung zu erblicken ist.Vor dem Hintergrund der oben dargelegten Grundsätze [Anmerkung: betreffend Paragraph 6, Absatz eins, DSG 2000, 'Wesentlichkeitsgrundsatz', siehe Rechtssatz 1] des DSG 2000 ist jedenfalls zu betonen, dass die Bundespolizeidirektionen nur die unbedingt notwendigen Informationen weitergeben dürfen. Andererseits dürfen die Bundespolizeidirektionen nicht durch eine übertrieben restriktive Handhabung des Paragraph 336, a Absatz 2, GewO die Kompetenz der Gewerbebehörden zur selbständigen Beurteilung der 'gewerberechtlichen Zuverlässigkeit' schmälern. Daraus ergibt sich, dass es zwar unzulässig ist, Daten, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Kriterium der Zuverlässigkeit im Hinblick auf eine bestimmte angestrebte Gewerbeberechtigung stehen, der Gewerbebehörde zu übermitteln, es aber zum Pflichtenkreis der Sicherheitsbehörde gehört, der Gewerbebehörde auch nicht weiter verfolgte Anzeigen/Verdachtsmomente betreffend 'einschlägige' Delikte zur Kenntnis zu bringen. Es muss diesfalls der Gewerbebehörde die - wie dargelegt - allein zur Beantwortung der Frage nach der gewerbebehördlichen Zuverlässigkeit zuständig ist, anheim gestellt bleiben, derartigen Verdachtsmomenten/Anzeigen - etwa durch Anforderung der vollständigen Akten - nachzugehen und abzuwägen, ob und inwieweit in derartigen Umständen ein Hinderungsgrund für die Erteilung einer Berechtigung zu erblicken ist.

Schlagworte

Wesentlichkeitsgrundsatz;

Dokumentnummer

DSKRS_20010914_K120705_010_DSK_2001_02
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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