Norm
DSG 2000 §1 Abs2;Rechtssatz
Bewirbt sich ein aktives oder ehemaliges Mitglied des Exekutivdienstes um eine Gewerbeberechtigung als Berufsdetektiv, ist es von hoher Relevanz, ob eine solche Person etwa mit dem Verdacht des Amtsmissbrauchs konfrontiert war, und zwar auch dann, wenn es in der Folge gar nicht zu einem Verfahren gekommen oder dieses eingestellt worden ist. Dies deshalb, weil insbesondere auch aus den näheren Umständen der Einstellung/Zurücklegung im gegebenen Kontext wertvolle Rückschlüsse auf die gewerberechtliche Zuverlässigkeit gezogen werden können.
Schlagworte
Wesentlichkeitsgrundsatz;Dokumentnummer
DSKRS_20010914_K120705_010_DSK_2001_03