Norm
DSG 2000 §31;Rechtssatz
Im gegebenen Fall handelt es sich um Datenanwendungen, die sich auf das SPG gründen. Hinsichtlich der Zuständigkeit der Datenschutzkommission zur Entscheidung im Verfahren nach § 31 DSG 2000 geht die Datenschutzkommission davon aus, dass den besonderen Verfahrensbestimmmungen des § 62 Abs. 4 und 5 SPG durch § 31 DSG 2000 derogiert wurde (siehe auch die Erläuterungen zur RV des DSG 2000 zu § 31 Abs. 4, 1613 Blg NR XX GP, 49).Im gegebenen Fall handelt es sich um Datenanwendungen, die sich auf das SPG gründen. Hinsichtlich der Zuständigkeit der Datenschutzkommission zur Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 31, DSG 2000 geht die Datenschutzkommission davon aus, dass den besonderen Verfahrensbestimmmungen des Paragraph 62, Absatz 4 und 5 SPG durch Paragraph 31, DSG 2000 derogiert wurde (siehe auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des DSG 2000 zu Paragraph 31, Absatz 4, 1613, Blg NR römisch zwanzig GP, 49).
Hingegen enthalten § 62 Abs. 2 und 3 SPG genauere Spezifierungen des § 26 DSG 2000, die weiterhin in Geltung stehen.Hingegen enthalten Paragraph 62, Absatz 2 und 3 SPG genauere Spezifierungen des Paragraph 26, DSG 2000, die weiterhin in Geltung stehen.
Schlagworte
materielle Derogation;Dokumentnummer
DSKRS_20020226_K120760_004_DSK_2002_01