RS Vwgh 2004/7/8 2004/07/0032

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Veröffentlicht am 08.07.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §33 Abs5;
AWG 2002 §75 Abs3;
AWG 2002 §77 Abs3;
AWG 2002 §91 Abs1;
VerpackV 1996;
VwRallg;

Rechtssatz

Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung von Verpflichtungen nach der VerpackV 1996 sind im § 77 Abs 3 AWG 2002 nicht angeführt. Für solche Verfahren gilt daher der allgemeine Grundsatz, dass die Behörde das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden hat. Ist dieses Recht das AWG 2002, ändert daran auch der Umstand nichts, dass die die Kostenpflicht auslösende Tätigkeit schon vor Inkrafttreten des AWG 2002 gesetzt wurde, enthielt doch das AWG 1990 in § 33 Abs 5 hinsichtlich der Kostentragungspflicht eine mit § 75 Abs 3 AWG 2002 inhaltsgleiche Bestimmung.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070032.X02

Im RIS seit

04.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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