Norm
DSG 2000 §1 Abs1;Text
BESCHEID
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. DUSCHANEK, Mag. HUTTERER, Dr. KLEISER, Mag. PREISS und Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER sowie der Schriftführerin Mag. FERCHENBAUER in ihrer Sitzung vom 1. Juli 2003 folgenden Beschluss gefasst:
Spruch
Die datenschutzrechtliche Beschwerde des E vom 6. Februar 2003 wird,
1. soweit Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten durch das Bezirksgericht N behauptet wird, gemäß §§ 1 Abs 5 und 31 Abs 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 136/2001 (DSG 2000) wegen Unzuständigkeit der Datenschutzkommission zurückgewiesen;1. soweit Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten durch das Bezirksgericht N behauptet wird, gemäß Paragraphen eins, Absatz 5 und 31 Absatz 2, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2001, (DSG 2000) wegen Unzuständigkeit der Datenschutzkommission zurückgewiesen;
2. Soweit der Antrag gestellt wird, dem Bundesminister für Justiz die bessere Sicherung des Zugangs zu den Daten des Beschwerdeführers aufzutragen, gemäß §§ 1 Abs 1 und 31 Abs 2 DSG 2000 als unbegründet abgewiesen und2. Soweit der Antrag gestellt wird, dem Bundesminister für Justiz die bessere Sicherung des Zugangs zu den Daten des Beschwerdeführers aufzutragen, gemäß Paragraphen eins, Absatz eins und 31 Absatz 2, DSG 2000 als unbegründet abgewiesen und
3. soweit Kostenersatz in Höhe von Euro 500,-- beantragt wird, gemäß §§ 74 Abs 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 117/2002 (AVG) als unbegründet abgewiesen.3. soweit Kostenersatz in Höhe von Euro 500,-- beantragt wird, gemäß Paragraphen 74, Absatz eins und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 117 aus 2002, (AVG) als unbegründet abgewiesen.
Begründung:
In seiner Beschwerde, behauptet der Beschwerdeführer, das Bezirksgericht N habe Daten aus ihn betreffend anhängigen Sachwalterschaftsverfahren an Dritte übermittelt. Er stellt dazu die spruchgemäß erledigten Anträge.
Diese sind aus folgenden Erwägungen unzulässig bzw. unbegründet:
Aus § 1 Abs 5 DSG 2000 (Verfassungsbestimmung) sowie § 31 Abs 2 DSG 2000 ergibt sich, dass der Datenschutzkommission keine Zuständigkeit zur Überprüfung von Handlungen der Gerichtsbarkeit zukommt. Das Vorgehen eines Gerichts in einem Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters zählt zur Gerichtsbarkeit, weshalb die Beschwerde dagegen als unzulässig zurückzuweisen war.Aus Paragraph eins, Absatz 5, DSG 2000 (Verfassungsbestimmung) sowie Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 ergibt sich, dass der Datenschutzkommission keine Zuständigkeit zur Überprüfung von Handlungen der Gerichtsbarkeit zukommt. Das Vorgehen eines Gerichts in einem Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters zählt zur Gerichtsbarkeit, weshalb die Beschwerde dagegen als unzulässig zurückzuweisen war.
Der Antrag auf bessere Sicherung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers zielt auf Tätigwerden des Bundesministers als Justizverwaltungsorgan im Rahmen seiner Aufsichtsbefugnisse über die Gerichte ab. Da das Beschwerdevorbringen in diesem Punkt aber unsubstantiiert und auch nicht glaubhaft ist, ist die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet anzusehen.
Das DSG 2000 räumt kein eigenständiges Recht auf Kostenersatz im Beschwerdeverfahren ein. Die Abweisung des entsprechenden Kostenersatzbegehrens beruht daher auf § 74 Abs 1 und 2 AVG.Das DSG 2000 räumt kein eigenständiges Recht auf Kostenersatz im Beschwerdeverfahren ein. Die Abweisung des entsprechenden Kostenersatzbegehrens beruht daher auf Paragraph 74, Absatz eins und 2 AVG.
Dokumentnummer
DSKTE_20030701_K120851_005_DSK_2003_00