TE Dsk BescheidBeschwerde 2003/9/2 K120.743/004-DSK/2003

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.09.2003
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Norm

DSG 2000 §1 Abs3 Z1;
DSG 2000 §26 Abs1;
DSG 2000 §31 Abs1;
DSG 2000 §58;
B-VG Art10 Abs1 Z11;
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

BESCHEID

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. DUSCHANEK, Mag. HUTTERER, Dr. KLEISER, Mag. PREISS und Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER sowie des Schriftführers Mag. FLENDROVSKY in ihrer Sitzung vom 2. September 2003 folgenden Beschluss gefasst:

Spruch

Über die Beschwerde des K (Beschwerdeführer) gegen die B Versicherung VvaG (Beschwerdegegnerin) vom 22. Februar 2001 wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß § 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 (DSG 2000), entschieden:Über die Beschwerde des K (Beschwerdeführer) gegen die B Versicherung VvaG (Beschwerdegegnerin) vom 22. Februar 2001 wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, (DSG 2000), entschieden:

Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer dadurch, dass sie ihm trotz ausdrücklichen Ersuchens vom 24. Oktober 2000 über Empfänger bzw. Empfängerkreise von Übermittlungen seiner automationsunterstützt verarbeiteten personenbezogenen Daten aus ihren Datenanwendungen sowie deren Zweck und Rechtsgrundlagen und allfälliger herangezogener Dienstleister keine Auskunft erteilt hat, im Recht auf Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 verletzt.Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer dadurch, dass sie ihm trotz ausdrücklichen Ersuchens vom 24. Oktober 2000 über Empfänger bzw. Empfängerkreise von Übermittlungen seiner automationsunterstützt verarbeiteten personenbezogenen Daten aus ihren Datenanwendungen sowie deren Zweck und Rechtsgrundlagen und allfälliger herangezogener Dienstleister keine Auskunft erteilt hat, im Recht auf Auskunft gemäß Paragraph 26, DSG 2000 verletzt.

Die begehrte Auskunft ist dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft dieser Entscheidung bei sonstiger Exekution zu erteilen.

Soweit die Beschwerde darüber hinaus die Nichtbeauskunftung der zu seiner Person durch die Beschwerdegegner verarbeiteten Daten rügt, wird sie als unbegründet abgewiesen.

Begründung:

Mit Eingabe vom 22. Februar 2001 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an die Datenschutzkommission, in welcher er mit Hinweis auf ein beigeschlossenes Auskunftsersuchen an das belangte Organ vom 24. Oktober 2000 eine Verletzung im Recht auf Auskunft durch die Beschwerdegegnerin behauptete.

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer, der in der Zeit vom 4. Jänner 1999 bis zum 3. Juli 1999 bei der Beschwerdegegnerin angestellt war, wandte sich mit seinem Schreiben vom 24. Oktober 2000 an die Beschwerdegegnerin und begehrte Auskunft über die bei ihr zu seiner Person vorliegenden personenbezogenen Daten, woher diese stammten, an wen die Daten übermittelt worden seien, und die Namen und Adressen von Dienstleistern.

Die Beschwergegnerin hat dieses Auskunftsbegehren zunächst nicht ausdrücklich beantwortet, es wurde nur im Rahmen eines im zeitlichen Zusammenhang mit dem Auskunftsbegehren (24. Oktober 2000) stehende arbeitsrechtliches Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, Zl xx, dem Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. November 2000 jedoch angeboten, in seinen Personalakt Einsicht zu nehmen und sich zu vergewissern, dass das diesem Verfahren zu Grunde liegende Schreiben aus dem Personalakt entfernt worden sei.

Erst als Reaktion auf die vorliegende Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer am 1. März 2001 ein vollständiger Auszug mit den von der Beschwerdegegnerin zu seiner Person elektronisch gespeicherten Daten übermittelt.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2003 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ergänzend mit, dass seine bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten 'nur im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen' an Dritte übermittelt worden seien.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen zunächst auf dem jeweils unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Parteien und den vom belangten Organ vorgelegten Urkunden.

Seine in der Stellungnahme vom 10. Dezember 2001 enthaltene pauschale Behauptung, es seien während des Dienstverhältnisses wesentlich mehr Daten zu seiner Person angefallen als in der Auskunft vom 1. März 2001 enthalten waren, konnte vom Beschwerdeführer nicht näher belegt werden. Darüber hinaus ist aus dem Vorbringen nicht zwingend zu schließen, dass die 'angefallenen' Daten auch verarbeitet wurden. Eine Verarbeitung weiterer Daten war daher nicht als erwiesen anzunehmen.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z. 1 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden.Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden.

In Ausführung dieser Verfassungsbestimmung bestimmt § 26 Abs. 1 DSG 2000, dass der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben hat, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.In Ausführung dieser Verfassungsbestimmung bestimmt Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000, dass der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben hat, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.

Soweit manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführte Dateien für Zwecke solcher Angelegenheiten bestehen, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Bundessache ist, gelten sie nach § 58 DSG 2000 als Datenanwendungen im Sinne des § 4 Z. 7. Nach Art. 10 Abs. 1 Z. 11 B-VG ist Arbeitsrecht (soweit es nicht unter Art. 12 fällt, was im vorliegenden Fall auszuschließen ist) in der Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Somit unterliegen im Beschwerdefall auch solche personenbezogenen Daten dem Auskunftsrecht, welche infolge des Arbeitsverhältnisses zwischen Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin in einer manuellen Datei verarbeitet sind.Soweit manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführte Dateien für Zwecke solcher Angelegenheiten bestehen, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Bundessache ist, gelten sie nach Paragraph 58, DSG 2000 als Datenanwendungen im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 7, Nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, B-VG ist Arbeitsrecht (soweit es nicht unter Artikel 12, fällt, was im vorliegenden Fall auszuschließen ist) in der Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Somit unterliegen im Beschwerdefall auch solche personenbezogenen Daten dem Auskunftsrecht, welche infolge des Arbeitsverhältnisses zwischen Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin in einer manuellen Datei verarbeitet sind.

Nach der Rechtsprechung der Datenschutzkommission (vgl. den Bescheid vom 23. November 2001, GZ. K120.748/022-DSK/2001), enthält der Anspruch auf Auskunft das Recht, Auskunft über die verarbeiteten Daten in allgemein verständlicher Form zu erhalten. Dies bedeutet, dass der Betroffene nicht nur über die Art (Kategorien) der über ihn verarbeiteten Daten aufzuklären ist, sondern dass ihm der Inhalt dieser Daten bekannt zugeben ist. Weiters sind bezüglich aller in Frage kommenden Datenarten die Herkunft dieser Daten und allfällige Übermittlungen zu beauskunften und zwar in hinlänglich konkreter Form, damit der Betroffene seine Berichtigungs- und Löschungsrechte sowohl gegenüber der Quelle der Daten als auch gegenüber Übermittlungsempfängern durchsetzen kann. Darüber hinaus sind der Zweck und die Rechtsgrundlagen der Datenverwendung zu beauskunften.Nach der Rechtsprechung der Datenschutzkommission vergleiche den Bescheid vom 23. November 2001, GZ. K120.748/022-DSK/2001), enthält der Anspruch auf Auskunft das Recht, Auskunft über die verarbeiteten Daten in allgemein verständlicher Form zu erhalten. Dies bedeutet, dass der Betroffene nicht nur über die Art (Kategorien) der über ihn verarbeiteten Daten aufzuklären ist, sondern dass ihm der Inhalt dieser Daten bekannt zugeben ist. Weiters sind bezüglich aller in Frage kommenden Datenarten die Herkunft dieser Daten und allfällige Übermittlungen zu beauskunften und zwar in hinlänglich konkreter Form, damit der Betroffene seine Berichtigungs- und Löschungsrechte sowohl gegenüber der Quelle der Daten als auch gegenüber Übermittlungsempfängern durchsetzen kann. Darüber hinaus sind der Zweck und die Rechtsgrundlagen der Datenverwendung zu beauskunften.

Die mit Schreiben vom 1. März 2001 erteilte Auskunft enthält sämtliche von der Beschwerdegegnerin zur Person des Beschwerdeführers verarbeiteten Daten. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch evident, dass ihm die Grundlage dieser Datenverarbeitung, nämlich sein seinerzeitiges Arbeitsverhältnis zur Beschwerdegegnerin, bekannt ist.

Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, konnte vom Beschwerdeführer das Vorhandensein weiterer automationsunterstützt oder manuell verarbeiteter Daten nicht erwiesen werden.

In diesem Umfang war das Beschwerdebegehren daher abzuweisen.

Das Schreiben vom 1. März 2001 enthält jedoch keinerlei Aussagen betreffend allfällige Übermittlungen oder Überlassungen der laut Auskunft verarbeiteten Daten. Eine diesbezügliche ausreichende Auskunft kann auch im Schreiben vom 6. Juni 2003 keineswegs erblickt werden, da eine Information, dass Daten 'nur im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen' übermittelt wurden, den Konkretheitsanforderungen des § 26 Abs. 1 DSG 2000 nicht genügt. Es sind dem Beschwerdeführer zumindest die Empfängerkreise von Übermittlungen bekannt zu geben, und zwar so, dass jedem verarbeiteten Datum ein allfälliger Empfänger bzw. Empfängerkreis eindeutig zugeordnet werden kann. Darüber hinaus enthält auch das Schreiben vom 6. Juni 2003 keinerlei Aussagen hinsichtlich Überlassungen der Daten des Beschwerdeführers an Dienstleister. Auch wenn solche Überlassungen nicht stattgefunden haben, wäre dies dem Beschwerdeführer ausdrücklich mitzuteilen.Das Schreiben vom 1. März 2001 enthält jedoch keinerlei Aussagen betreffend allfällige Übermittlungen oder Überlassungen der laut Auskunft verarbeiteten Daten. Eine diesbezügliche ausreichende Auskunft kann auch im Schreiben vom 6. Juni 2003 keineswegs erblickt werden, da eine Information, dass Daten 'nur im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen' übermittelt wurden, den Konkretheitsanforderungen des Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 nicht genügt. Es sind dem Beschwerdeführer zumindest die Empfängerkreise von Übermittlungen bekannt zu geben, und zwar so, dass jedem verarbeiteten Datum ein allfälliger Empfänger bzw. Empfängerkreis eindeutig zugeordnet werden kann. Darüber hinaus enthält auch das Schreiben vom 6. Juni 2003 keinerlei Aussagen hinsichtlich Überlassungen der Daten des Beschwerdeführers an Dienstleister. Auch wenn solche Überlassungen nicht stattgefunden haben, wäre dies dem Beschwerdeführer ausdrücklich mitzuteilen.

Insoweit ergibt sich eine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Auskunft sowie ein entsprechender Leistungsanspruch.

Schlagworte

unvollständige Auskunft

Dokumentnummer

DSKTE_20030902_K120743_004_DSK_2003_00
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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