RS Vwgh 2004/7/8 2003/07/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.2004
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg impl;
VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs3;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §121;

Rechtssatz

§ 121 WRG 1959 verweist auf den nicht zulässigen Eingriff in fremde Rechte. Unter diesen fremden Rechten sind subjektive, durch das WRG 1959 gewährleistete Rechte, wie zB. die Rechte nach § 12 Abs. 2 WRG 1959, zu verstehen. Das Recht auf Einhaltung einer Vereinbarung iSd § 111 Abs 3 WRG 1959 stellt aber kein durch das WRG 1959 geschütztes, sondern ein im Privatrecht wurzelndes Recht dar, dessen allfällige Beeinträchtigung daher nicht gegen die Bewilligung einer nachträglichen Abweichung nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 ins Treffen geführt werden kann.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070097.X08

Im RIS seit

29.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten