RS Dsk 2004/11/2 K120.941/0012-DSK/2004

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Veröffentlicht am 02.11.2004
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Rechtssatz

Eine Lehrerin, die die Voraussetzungen des §4 Abs. 2 A-StG erfüllt, ist nicht Studierende im Sinn des A-StG. Daher ist sie trotz ihrer Teilnahme an einem Akademielehrgang nach § 4 Abs. 1 Z 5 A-StG weder Schülerin noch Studentin im Sinn des BildDokG.Eine Lehrerin, die die Voraussetzungen des §4 Absatz 2, A-StG erfüllt, ist nicht Studierende im Sinn des A-StG. Daher ist sie trotz ihrer Teilnahme an einem Akademielehrgang nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, A-StG weder Schülerin noch Studentin im Sinn des BildDokG.

Schlagworte

Bildungsdokumentation;

Dokumentnummer

DSKRS_20041102_K120941_0012_DSK_2004_04
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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