Rechtssatz
Eine Lehrerin, die die Voraussetzungen des §4 Abs. 2 A-StG erfüllt, ist nicht Studierende im Sinn des A-StG. Daher ist sie trotz ihrer Teilnahme an einem Akademielehrgang nach § 4 Abs. 1 Z 5 A-StG weder Schülerin noch Studentin im Sinn des BildDokG.Eine Lehrerin, die die Voraussetzungen des §4 Absatz 2, A-StG erfüllt, ist nicht Studierende im Sinn des A-StG. Daher ist sie trotz ihrer Teilnahme an einem Akademielehrgang nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, A-StG weder Schülerin noch Studentin im Sinn des BildDokG.
Schlagworte
Bildungsdokumentation;Dokumentnummer
DSKRS_20041102_K120941_0012_DSK_2004_04