Norm
DSG 2000 §4 Z4;Rechtssatz
Der Landesschulrat ist keine Schule im Sinn des SchOG und auch sonst keine in § 2 Abs. 1 Z1 und 2 BildDokG genannte Bildungseinrichtung. Daran vermag es nichts zu ändern, dass ihm die Handlungen einer nach außen hin nicht rechtswirksam errichteten Bildungseinrichtung datenschutzrechtlich zugerechnet werden.Der Landesschulrat ist keine Schule im Sinn des SchOG und auch sonst keine in Paragraph 2, Absatz eins, Z1 und 2 BildDokG genannte Bildungseinrichtung. Daran vermag es nichts zu ändern, dass ihm die Handlungen einer nach außen hin nicht rechtswirksam errichteten Bildungseinrichtung datenschutzrechtlich zugerechnet werden.
Schlagworte
Schulerrichtung; Schulverwaltung; BildungsdokumentationDokumentnummer
DSKRS_20041102_K120941_0012_DSK_2004_03