Norm
DSG 2000 §4 Z4;Rechtssatz
Ein Organ mit der Fähigkeit zu eigenständigem behördlichen Handeln (Wahrnehmung von eigenen Behördenzuständigkeiten) kann durch so genannte Verwaltungsverordnung nicht errichtet werden (siehe VfSlg 13578/1993).Ein Organ mit der Fähigkeit zu eigenständigem behördlichen Handeln (Wahrnehmung von eigenen Behördenzuständigkeiten) kann durch so genannte Verwaltungsverordnung nicht errichtet werden (siehe VfSlg 13578 aus 1993,).
Schlagworte
Behördenerrichtung; Schulerrichtung; AuftraggeberfähigkeitDokumentnummer
DSKRS_20041102_K120941_0012_DSK_2004_01