Norm
DSG 2000 §1 Abs1;Rechtssatz
Gegenstand des § 14 DSG 2000 ist die Gewährleistung der Datensicherheit. Daher kann dieser keine Rechtsgrundlage für die automatische Erfassung des Zeitpunktes der Eintragung der Dienstzeit in eine Zeitkarte durch einen Bediensteten in ein nur ihm zugängliches Formular sein. Im Übrigen wäre die Weiterverwendung der Zeitaufzeichnungen im Falle ihrer Qualifizierung als 'Protokolldaten' iSd § 14 DSG 2000 jedenfalls unzulässig, da solche gemäß Abs. 4 leg. nicht für Zwecke der Kontrolle der Betroffenen weiterverwendet werden dürfen.Gegenstand des Paragraph 14, DSG 2000 ist die Gewährleistung der Datensicherheit. Daher kann dieser keine Rechtsgrundlage für die automatische Erfassung des Zeitpunktes der Eintragung der Dienstzeit in eine Zeitkarte durch einen Bediensteten in ein nur ihm zugängliches Formular sein. Im Übrigen wäre die Weiterverwendung der Zeitaufzeichnungen im Falle ihrer Qualifizierung als 'Protokolldaten' iSd Paragraph 14, DSG 2000 jedenfalls unzulässig, da solche gemäß Absatz 4, leg. nicht für Zwecke der Kontrolle der Betroffenen weiterverwendet werden dürfen.
[Literaturhinweis: veröffentlicht; ecolex 2005, 216; kritisch besprochen: Brodil, Zeiterfassung ohne Zeiterfassung? Kritische Anmerkungen zu einer E der Datenschutzkommission, ecolex 2005, 459]
Dokumentnummer
DSKRS_20041116_K120951_0009_DSK_2004_03