Norm
DSG 2000 §4 Z4;Rechtssatz
Dass ein Verwaltungsorgan auf Weisung (Art 20 Abs. 1 B-VG und § 44 BDG) gehandelt hat, schließt dessen Auftraggebereigenschaft nicht aus. Dadurch fasst nämlich das Weisung erteilende Organ keineswegs den Entschluss, SELBST, also im eigenen Namen, Daten zu verwenden, sondern hält das weisungsgebundene Organ zu einer Verwendung an. Diese erfolgt also nicht schon automatisch durch die Weisung, sondern bedarf eines weiteren Willensaktes des Unterworfenen.Dass ein Verwaltungsorgan auf Weisung (Artikel 20, Absatz eins, B-VG und Paragraph 44, BDG) gehandelt hat, schließt dessen Auftraggebereigenschaft nicht aus. Dadurch fasst nämlich das Weisung erteilende Organ keineswegs den Entschluss, SELBST, also im eigenen Namen, Daten zu verwenden, sondern hält das weisungsgebundene Organ zu einer Verwendung an. Diese erfolgt also nicht schon automatisch durch die Weisung, sondern bedarf eines weiteren Willensaktes des Unterworfenen.
[Literaturhinweis: veröffentlicht; ecolex 2005, 216; kritisch besprochen: Brodil, Zeiterfassung ohne Zeiterfassung? Kritische Anmerkungen zu einer E der Datenschutzkommission, ecolex 2005, 459]
Dokumentnummer
DSKRS_20041116_K120951_0009_DSK_2004_02