RS Vwgh 2004/7/8 2004/07/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.2004
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §111;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §60;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0223 E 26. April 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn weder fest steht, ob geltend gemachte bestehende Rechte durch ein Vorhaben verletzt werden, noch, ob diese Rechte durch Zwangsrechte überwunden werden können, ist die Wasserrechtsbehörde nicht berechtigt, die wasserrechtliche Bewilligung unter Vorbehalt eines Beweissicherungsprogrammes zur Feststellung der Verletzung dieser Rechte zu erteilen (Hinweis E 8.4.1997, 95/07/0174).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070002.X02

Im RIS seit

03.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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