RS Vwgh 2004/7/8 2003/07/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.2004
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1 Abs1 idF 1967/078;
FlVfGG §49 Abs1;
FlVfGG §50 Abs2;
FlVfGGNov 1967;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs2 idF 2001/086;
FlVfLG OÖ 1979 §28;
FlVfLG OÖ 1979 §29;
FlVfLG OÖ 1979 §30;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/07/0145 E 8. Juli 2004 RS 6

Stammrechtssatz

Die Nennung der "unzureichenden Betriebsgröße" als Agrarstrukturmangel fand mit der Flurverfassungsnovelle 1967, BGBl 78, Eingang in die grundsatzgesetzlichen Vorschriften des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes (FlVfGG). In den Erläuterungen dazu (237 Blg NR XI. GP, 7) wird hinsichtlich dieses Agrarstrukturmangels bemerkt, dass "der Boden im allgemeinen nicht vermehrt sondern nur durch eine Neuordnung seiner Flächeneinteilung und Flächenbenutzung samt allen hiezu nötigen technischen Vorkehrungen in seiner Nutzbarkeit nachhaltig verbessert werden" kann. Grundgewinn im Rahmen einer Zusammenlegung könne "durch Kultivierung und Planierung von Ödland (alte Flussarme, Hohlwege, alte Raine und ähnliches)" entstehen, "freiwerdende Flächen von auslaufenden Höfen könnten einzelnen Erwerbern oder der Gemeinschaft zu den Abfindungsgrundstücken zugeteilt werden" oder "durch die Bodengewinnung an Rainen und anderen Neukultivierungen könnten zusätzliche Nutzflächen eingebracht, zumindest aber der Verlust für die gemeinsamen Anlagen vermindert" werden. Die genannten Beispiele zeigen auf, dass zwar durch flurbereinigende Maßnahmen wie Beseitigung von Rainen oder Neukultivierungen bisher noch nicht genutzten Landes Fläche gewonnen werden kann, wobei aber in der Regel wohl lediglich der Flächenverlust durch die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen vermindert werden wird. Eine nennenswerte Flächenvergrößerung für einzelne Betriebe wäre - folgt man den genannten Beispielen - nur in dem von der Agrarbehörde nicht steuerbaren Fall des "Erwerbes der Flächen von auslaufenden Höfen" gegeben. Diese erworbenen Flächen unterlägen aber - wie die eingebrachten und die durch Neukultivierung gewonnenen Flächen - ihrerseits dem Zusammenlegungsverfahren, dürften also nicht in einer Lage zugeteilt werden, die einen Agrarstrukturmangel (zB des zersplitterten Grundbesitzes) aufwiese.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070077.X06

Im RIS seit

02.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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