Norm
DSG 2000 §26 Abs1;Rechtssatz
Nur in einem besonderen Beschwerdeverfahren nach § 31 Abs. 4 DSG 2000 kann die Gesetzmäßigkeit der Vorgangsweise nach § 26 Abs. 5 oder § 27 Abs. 5 DSG 2000 überprüft werden. Der Beschwerdeführer erfährt dadurch aber insofern im Ergebnis keinen Nachteil, als ihm mangels einer Verpflichtung zur Wahrung öffentlicher Interessen gemäß § 31 Abs. 4 DSG 2000 im Rahmen des von der Datenschutzkommission zu wahrenden Parteiengehörs sämtliche zunächst nur nach § 26 Abs. 5 oder § 27 Abs. 5 DSG 2000 behandelte Daten zur Kenntnis zu bringen sind.Nur in einem besonderen Beschwerdeverfahren nach Paragraph 31, Absatz 4, DSG 2000 kann die Gesetzmäßigkeit der Vorgangsweise nach Paragraph 26, Absatz 5, oder Paragraph 27, Absatz 5, DSG 2000 überprüft werden. Der Beschwerdeführer erfährt dadurch aber insofern im Ergebnis keinen Nachteil, als ihm mangels einer Verpflichtung zur Wahrung öffentlicher Interessen gemäß Paragraph 31, Absatz 4, DSG 2000 im Rahmen des von der Datenschutzkommission zu wahrenden Parteiengehörs sämtliche zunächst nur nach Paragraph 26, Absatz 5, oder Paragraph 27, Absatz 5, DSG 2000 behandelte Daten zur Kenntnis zu bringen sind.
Schlagworte
Standardantwort; Rechtsschutz;Dokumentnummer
DSKRS_20050405_K120986_0008_DSK_2005_01