Norm
StPO §88 Abs1;Rechtssatz
Nachforschungen der Sicherheitsbehörden ohne entsprechendes Ersuchen des Staatsanwalts (§ 88 Abs.1 StPO), also „selbständig“ auf Grundlage des §24 StPO, kommen nach der Anzeige eines Sachverhaltes an den Staatsanwalt nicht mehr in Betracht.Nachforschungen der Sicherheitsbehörden ohne entsprechendes Ersuchen des Staatsanwalts (Paragraph 88, Absatz eins, StPO), also „selbständig“ auf Grundlage des §24 StPO, kommen nach der Anzeige eines Sachverhaltes an den Staatsanwalt nicht mehr in Betracht.
Schlagworte
Geheimhaltung, strafrechtlich relevante Daten, Ermittlung, Übermittlung, Kriminalpolizei, Gerichtsauftrag, Verfahrensleitung (StPO-alt), Ermittlungen zwecks Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens, Zuständigkeit, akademischer TitelZuletzt aktualisiert am
10.06.2008