RS Dsk 2005/5/20 K120.986/0013-DSK/2005

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Veröffentlicht am 20.05.2005
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Rechtssatz

Nachforschungen der Sicherheitsbehörden ohne entsprechendes Ersuchen des Staatsanwalts (§ 88 Abs.1 StPO), also „selbständig“ auf Grundlage des §24 StPO, kommen nach der Anzeige eines Sachverhaltes an den Staatsanwalt nicht mehr in Betracht.Nachforschungen der Sicherheitsbehörden ohne entsprechendes Ersuchen des Staatsanwalts (Paragraph 88, Absatz eins, StPO), also „selbständig“ auf Grundlage des §24 StPO, kommen nach der Anzeige eines Sachverhaltes an den Staatsanwalt nicht mehr in Betracht.

Schlagworte

Geheimhaltung, strafrechtlich relevante Daten, Ermittlung, Übermittlung, Kriminalpolizei, Gerichtsauftrag, Verfahrensleitung (StPO-alt), Ermittlungen zwecks Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens, Zuständigkeit, akademischer Titel

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2008
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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