Norm
DSG 2000 §1 Abs1;Rechtssatz
[Anmerkung Bearbeiter: Der Beschwerdeführer bestritt die Zulässigkeit der Datenverarbeitung für Zwecke der Evidenthaltung von Verwaltungsstrafen, soweit sie nicht durch die Ermächtigung in § 60 SPG gedeckt sei; die Datenschutzkommission lehnte diese Ansicht ab und führte dazu aus:][Anmerkung Bearbeiter: Der Beschwerdeführer bestritt die Zulässigkeit der Datenverarbeitung für Zwecke der Evidenthaltung von Verwaltungsstrafen, soweit sie nicht durch die Ermächtigung in Paragraph 60, SPG gedeckt sei; die Datenschutzkommission lehnte diese Ansicht ab und führte dazu aus:]
Aus der Vorschrift des § 19 Abs 2 VStG, wonach die Strafbemessungsregeln der §§ 32 bis 35 StGB, insbesondere § 33 Z 2 StGB, im Verwaltungsstrafverfahren sinngemäß anzuwenden sind, ergibt sich, dass jede einschlägige Vorstrafe als Erschwerungsgrund, Unbescholtenheit hingegen als Milderungsgrund zu werten ist. Dies setzt die Ermittlung von Daten zu einschlägigen Vorstrafen aus Evidenzen, die dem (gerichtlichen) Strafregister gemäß § 1 Strafregistergesetz 1968, BGBl Nr 277/1968 idF BGBl I Nr 151/2004, an Inhalt und Zuverlässigkeit gleichkommen müssen, zwingend voraus. Datenschutzrechtlich ergibt sich die Zulässigkeit der Verwendung solcher Daten aus § 8 Abs 4 Z 2 und 3 DSG 2000. Die Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz sind daher grundsätzlich – und auch über § 60 SPG hinaus – berechtigt, Daten zu rechtskräftigen Verwaltungsstrafen selbst zu verarbeiten und solche Daten für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens aus den Dateien anderer Verwaltungsstrafbehörden zu ermitteln, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt wird.Aus der Vorschrift des Paragraph 19, Absatz 2, VStG, wonach die Strafbemessungsregeln der Paragraphen 32 bis 35 StGB, insbesondere Paragraph 33, Ziffer 2, StGB, im Verwaltungsstrafverfahren sinngemäß anzuwenden sind, ergibt sich, dass jede einschlägige Vorstrafe als Erschwerungsgrund, Unbescholtenheit hingegen als Milderungsgrund zu werten ist. Dies setzt die Ermittlung von Daten zu einschlägigen Vorstrafen aus Evidenzen, die dem (gerichtlichen) Strafregister gemäß Paragraph eins, Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr 277 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 151 aus 2004,, an Inhalt und Zuverlässigkeit gleichkommen müssen, zwingend voraus. Datenschutzrechtlich ergibt sich die Zulässigkeit der Verwendung solcher Daten aus Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 DSG 2000. Die Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz sind daher grundsätzlich – und auch über Paragraph 60, SPG hinaus – berechtigt, Daten zu rechtskräftigen Verwaltungsstrafen selbst zu verarbeiten und solche Daten für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens aus den Dateien anderer Verwaltungsstrafbehörden zu ermitteln, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt wird.
Schlagworte
Geheimhaltung, strafrechtlich relevante Daten, Übermaßverbot, Aktualisierungspflicht, Verlässlichkeitsprüfung, Vorstrafen, Strafkarteien, VerwaltungsstrafevidenzenZuletzt aktualisiert am
03.11.2010