RS Dsk 2005/6/7 K121.001/0009-DSK/2005

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Veröffentlicht am 07.06.2005
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Norm

DSG 2000 §1 Abs3 Z2;
DSG 2000 §27;
SDÜ Art110;

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut von Art. 110 SDÜ (arg. „löschen zu lassen“) ist zu schließen, dass das SDÜ (ebenso wie das DSG 2000) kein subjektives Recht auf amtswegige Löschung kennt, sondern ein Recht auf Löschung von der Stellung eines entsprechenden Begehrens abhängig macht.Aus dem Wortlaut von Artikel 110, SDÜ (arg. „löschen zu lassen“) ist zu schließen, dass das SDÜ (ebenso wie das DSG 2000) kein subjektives Recht auf amtswegige Löschung kennt, sondern ein Recht auf Löschung von der Stellung eines entsprechenden Begehrens abhängig macht.

Schlagworte

Schengen

Dokumentnummer

DSKRS_20050607_K121001_0009_DSK_2005_03
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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