RS Dsk 2005/6/7 K121.001/0009-DSK/2005

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Veröffentlicht am 07.06.2005
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Rechtssatz

Art. 111 Abs. 1 SDÜ ist eine abweichende Regelung im Sinn der Verfassungsbestimmung des § 3 Abs. 4 DSG 2000. Sie ermöglicht eine Durchsetzung der durch die Art. 109 und 110 SDÜ gewährleisteten Rechte in jedem Schengen-Mitgliedstaat, unabhängig davon, ob dieser auch für die Verwendung der personenbezogenen Daten des Klägers im SIS verantwortlich ist. Zuständige Behörde in Österreich ist die Datenschutzkommission.Artikel 111, Absatz eins, SDÜ ist eine abweichende Regelung im Sinn der Verfassungsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 4, DSG 2000. Sie ermöglicht eine Durchsetzung der durch die Artikel 109 und 110 SDÜ gewährleisteten Rechte in jedem Schengen-Mitgliedstaat, unabhängig davon, ob dieser auch für die Verwendung der personenbezogenen Daten des Klägers im SIS verantwortlich ist. Zuständige Behörde in Österreich ist die Datenschutzkommission.

Schlagworte

Zuständigkeit, Territorialitätsprinzip, Durchbrechung, Schengen, Geltungsbereich

Dokumentnummer

DSKRS_20050607_K121001_0009_DSK_2005_01
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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