RS Dsk 2005/6/7 K121.001/0009-DSK/2005

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Veröffentlicht am 07.06.2005
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Rechtssatz

Die Aufhebung einer Entscheidung, welche zu einer Ausschreibung nach Art.96 SDÜ im Schengener Informationssystem geführt hat, führt zur Unzulässigkeit der weiteren Ausschreibung.Die Aufhebung einer Entscheidung, welche zu einer Ausschreibung nach Artikel 96, SDÜ im Schengener Informationssystem geführt hat, führt zur Unzulässigkeit der weiteren Ausschreibung.

Schlagworte

Schengen

Dokumentnummer

DSKRS_20050607_K121001_0009_DSK_2005_05
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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