Rechtssatz
Die Formulierung „Klage auf Löschung“ in Art. 111 Abs. 1 SDÜ zeigt ebenso wie Art. 111 Abs. 2 leg. cit. (arg. „vollziehen“, in der österreichischen Diktion „vollstrecken“), dass Art. 111 SDÜ von einer Leistungsentscheidung ausgeht. Die Datenschutzkommission hat sich also bei Entscheidungen nach Art. 111 SDÜ nicht auf die Feststellung einer Rechtsverletzung zu beschränken sondern vielmehr auch über eine behauptete Leistungsverpflichtung abzusprechen.Die Formulierung „Klage auf Löschung“ in Artikel 111, Absatz eins, SDÜ zeigt ebenso wie Artikel 111, Absatz 2, leg. cit. (arg. „vollziehen“, in der österreichischen Diktion „vollstrecken“), dass Artikel 111, SDÜ von einer Leistungsentscheidung ausgeht. Die Datenschutzkommission hat sich also bei Entscheidungen nach Artikel 111, SDÜ nicht auf die Feststellung einer Rechtsverletzung zu beschränken sondern vielmehr auch über eine behauptete Leistungsverpflichtung abzusprechen.
Schlagworte
Charakter von Entscheidungen der Datenschutzkommission, SchengenDokumentnummer
DSKRS_20050607_K121001_0009_DSK_2005_02