RS Dsk 2005/6/7 K121.001/0009-DSK/2005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.2005
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Norm

DSG 2000 §1 Abs3 Z2;
DSG 2000 §4 Z4;
SDÜ Art109;
SDÜ Art110;
französisches Datenschutzgesetz Art41;

Rechtssatz

Auch wenn das nationale Recht vorsieht, dass ein Löschungsersuchen bei der dortigen Datenschutzbehörde einzubringen ist – was im Hinblick auf Art. 109 SDÜ zulässig scheint - , wird dadurch die Datenschutzbehörde nicht Adressat der mit dem Löschungsrecht nach Art. 110 SDÜ korrespondierenden Löschungsverpflichtung. Dies ist vielmehr der „Herr der Daten“ des N.SIS (nach österreichischer Diktion der „Auftrageber“ iSv § 4 Z 4 DSG 2000).Auch wenn das nationale Recht vorsieht, dass ein Löschungsersuchen bei der dortigen Datenschutzbehörde einzubringen ist – was im Hinblick auf Artikel 109, SDÜ zulässig scheint - , wird dadurch die Datenschutzbehörde nicht Adressat der mit dem Löschungsrecht nach Artikel 110, SDÜ korrespondierenden Löschungsverpflichtung. Dies ist vielmehr der „Herr der Daten“ des N.SIS (nach österreichischer Diktion der „Auftrageber“ iSv Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000).

Schlagworte

Schengen

Dokumentnummer

DSKRS_20050607_K121001_0009_DSK_2005_04
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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