Norm
DSG 2000 §1 Abs3 Z2;Rechtssatz
Auch wenn das nationale Recht vorsieht, dass ein Löschungsersuchen bei der dortigen Datenschutzbehörde einzubringen ist – was im Hinblick auf Art. 109 SDÜ zulässig scheint - , wird dadurch die Datenschutzbehörde nicht Adressat der mit dem Löschungsrecht nach Art. 110 SDÜ korrespondierenden Löschungsverpflichtung. Dies ist vielmehr der „Herr der Daten“ des N.SIS (nach österreichischer Diktion der „Auftrageber“ iSv § 4 Z 4 DSG 2000).Auch wenn das nationale Recht vorsieht, dass ein Löschungsersuchen bei der dortigen Datenschutzbehörde einzubringen ist – was im Hinblick auf Artikel 109, SDÜ zulässig scheint - , wird dadurch die Datenschutzbehörde nicht Adressat der mit dem Löschungsrecht nach Artikel 110, SDÜ korrespondierenden Löschungsverpflichtung. Dies ist vielmehr der „Herr der Daten“ des N.SIS (nach österreichischer Diktion der „Auftrageber“ iSv Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000).
Schlagworte
SchengenDokumentnummer
DSKRS_20050607_K121001_0009_DSK_2005_04