Norm
SDÜ Art104 Abs1;Rechtssatz
Die nach Art. 104 Abs.1 SDÜ iVm § 7 Abs. 1 DSG 2000 zu prüfende Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres, Daten im N.SIS zu verarbeiten, ergibt sich aus § 3 Abs.2 Z 1 und § 4 Abs. 1 PolKG. Bei der Ausschreibung im SIS handelt es sich um einen durch das SDÜ ausdrücklich geregelten Fall der Leistung von internationaler polizeilicher Amtshilfe. Dem steht die innerstaatliche Nutzung des SIS (vgl. Art 92 Abs. 2 SDÜ) nicht entgegen.Die nach Artikel 104, Absatz eins, SDÜ in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, DSG 2000 zu prüfende Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres, Daten im N.SIS zu verarbeiten, ergibt sich aus Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 4, Absatz eins, PolKG. Bei der Ausschreibung im SIS handelt es sich um einen durch das SDÜ ausdrücklich geregelten Fall der Leistung von internationaler polizeilicher Amtshilfe. Dem steht die innerstaatliche Nutzung des SIS vergleiche Artikel 92, Absatz 2, SDÜ) nicht entgegen.
Schlagworte
Befugnis zu DatenverarbeitungDokumentnummer
DSKRS_20050607_K120878_0004_DSK_2005_02