Norm
AVG §38;Rechtssatz
Die Datenschutzkommission ist nicht befugt, die Rechtmäßigkeit eines gültigen Aufenthaltsverbotes zu überprüfen. Sie ist vielmehr als Folge von dessen Rechtskraft daran gebunden, was sich aus § 38 AVG ergibt.Die Datenschutzkommission ist nicht befugt, die Rechtmäßigkeit eines gültigen Aufenthaltsverbotes zu überprüfen. Sie ist vielmehr als Folge von dessen Rechtskraft daran gebunden, was sich aus Paragraph 38, AVG ergibt.
Schlagworte
BindungswirkungDokumentnummer
DSKRS_20050607_K120878_0004_DSK_2005_01