RS Dsk 2005/6/7 K120.878/0004-DSK/2005

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Veröffentlicht am 07.06.2005
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Rechtssatz

Die Datenschutzkommission ist nicht befugt, die Rechtmäßigkeit eines gültigen Aufenthaltsverbotes zu überprüfen. Sie ist vielmehr als Folge von dessen Rechtskraft daran gebunden, was sich aus § 38 AVG ergibt.Die Datenschutzkommission ist nicht befugt, die Rechtmäßigkeit eines gültigen Aufenthaltsverbotes zu überprüfen. Sie ist vielmehr als Folge von dessen Rechtskraft daran gebunden, was sich aus Paragraph 38, AVG ergibt.

Schlagworte

Bindungswirkung

Dokumentnummer

DSKRS_20050607_K120878_0004_DSK_2005_01
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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