RS Vwgh 2004/7/8 2001/07/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/07/0049 E 25. Oktober 1994 VwSlg 14151 A/1994 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die in § 27 VwGG gebrauchte Wendung "in der Sache" bedeutet nicht allein eine meritorische Entscheidung, sondern auch eine Entscheidung rein verfahrensrechtlicher Art. Ausgehend vom Entscheidungsanspruch einer Partei auch auf Zurückweisung eines gestellten Antrages (Hinweis B VS 15.12.1977, 934, 1223/74, VwSlg 9458 A/1977) ist eine Entscheidungspflicht der Behörde über einen auf § 73 Abs 2 AVG gestützten Devolutionsantrag auch für den Fall anzuerkennen, daß dieser Devolutionsantrag zurückzuweisen war (Hinweis E 17.2.1993, 89/12/0074).

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Kassatorische Entscheidung Formalentscheidung Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001070063.X01

Im RIS seit

09.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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