Norm
KFG 1967 §47 Abs4;Rechtssatz
Die Aufzählung der Übermittlungsempfänger in § 47 Abs. 4 KFG ist erkennbar abschließend und kann daher nur durch besondere Rechtsvorschriften im Rang eines Gesetzes erweitert werden. Eine Übermittlung auf Grundlage des § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 ist somit - mangels eines berechtigten Interesses außerhalb der abschließend gemeinten Regelung – nicht möglich.Die Aufzählung der Übermittlungsempfänger in Paragraph 47, Absatz 4, KFG ist erkennbar abschließend und kann daher nur durch besondere Rechtsvorschriften im Rang eines Gesetzes erweitert werden. Eine Übermittlung auf Grundlage des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 ist somit - mangels eines berechtigten Interesses außerhalb der abschließend gemeinten Regelung – nicht möglich.
[Literaturhinweis: veröffentlicht; ZVR 2006/38 (Pürstl)]
Schlagworte
taxative InterpretationDokumentnummer
DSKRS_20050802_K121031_0010_DSK_2005_01