[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.]
BESCHEID
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 9. September 2005 folgenden Beschluss gefasst:
Spruch
I. Aufgrund des Antrages vom 15. Juni 2005 wird der H**** GmbH in Wien, gemäß § 13 Abs. 1 und 2 Z 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 13/2005, die Genehmigung erteilt, folgende in Österreich verarbeitete personenbezogene Daten aus der Datenanwendung ‘Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse’ zum Zweck der Speicherung an die H**** Inc, USA, als Dienstleister zu überlassen:römisch eins. Aufgrund des Antrages vom 15. Juni 2005 wird der H**** GmbH in Wien, gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 Ziffer 2, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, die Genehmigung erteilt, folgende in Österreich verarbeitete personenbezogene Daten aus der Datenanwendung ‘Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse’ zum Zweck der Speicherung an die H**** Inc, USA, als Dienstleister zu überlassen:
Arbeitnehmer, arbeitnehmerähnliche Personengruppen, Leiharbeitnehmer, freie Dienstnehmer, Lehrlinge, und Ferialpraktikanten (auch ehemalige Beschäftigte) sowie Organe und sonstige Funktionsträger (auch ehemalige):
Vor- und Familienname, akad. Grad / Titel
Kinder und sonstige Familienangehörige, im Zusammenhang mit Leistungen, die in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis des Betroffenen erbracht werden (insbesondere Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer)
Bankverbindung einschließlich für den internationalen Zahlungsverkehr relevante Daten (Währung, Land...)
private Telefon- und Faxnummer und andere zur Adressierung erforderliche Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben
Wohnadresse (auch für Notfälle zur Wahrung der Geschäftskontinuität)
Allgemeine Angaben zur Person in Bezug auf ihre Tätigkeit im Betrieb
organisatorische Zuordnung im Betrieb einschließlich Beginn und Ende
Beschäftigungsstatus (bezahlte Abwesenheit, Urlaub, etc)
Frühere Beschäftigungen in der Unternehmensgruppe
Adresse des Arbeitsplatzes
Zuständige Personalabteilung
Telefon- und Faxnummer und andere zur Adressierung im Betrieb erforderliche Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben
Kostenverteilung (Verteilung, laufende Nummer, Buchungskreis, Kostenstelle, Kostenstellenprozentsatz)
Sozialversicherungsrelevante Daten
Sozialversicherungsnummer
Sozialversicherungsträger
Daten zur Krankenscheinverwaltung
Dienstnehmer-Sozialversicherungsdaten
Versichertenmeldung:
An-/Abmeldedatum und Änderungsdatum
Zugehörigkeit (Arbeiter, Angestellter ...)
Verwandtschaftsverhältnis zum Dienstgeber
Beteiligung am Unternehmen des Dienstgebers
Lehrzeit (1. Lehrjahr von - bis, Lehrzeitende)
Nacht-Schwerarbeit (Anfang, Ende)
Art des Bezuges (Monatslohn, Zeitlohn)
Daten zur Entgeltfortzahlung (nur bei ÖBB Bediensteten)
Beitragsgrundlage für Malusberechnung
Fondsschlüssel für Nebenbeiträge (z. B. Kammerumlage, Wohnbauförderungsbeitrag)
Kündigungsentschädigung (von, bis)
Urlaubsabfindung, -entschädigung/ Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (von, bis)
Beitragsgrundlagenmeldung:
Beitragszeitraum (von-bis-Monat, Jahr, Verrechnungsart)
Allgemeine Beitragsgrundlage
Beitragsgrundlage Sonderzahlung
Anzahl der Tage mit Teilentgelt
Beitragspflichtiges Teilentgelt
Zugehörigkeit (Arbeiter, Angestellter, ...)
Anspruch auf Sonderzahlung (ja, nein)
Erstattungsantrag Krankenentgelt gemäß § 8 EFZGErstattungsantrag Krankenentgelt gemäß Paragraph 8, EFZG
Anspruch auf Pauschalbetrag
Kennzeichen für Krankheit/Unglücksfall, Arbeitsunfall/Berufskrankheit
Vorbezugstage (Summe, Angabe in Arbeitstagen oder Kalendertagen)
Erstattungszeitraum (Beginn, Ende)
Fortgezahltes Bruttoentgelt
Art der Beschäftigung (Arbeiter, Lehrling, Heimarbeiter, Sonstige)
Tagesturnus (Anzahl der Tage)
Berechnung der Ansprüche nach Kalenderjahr/Arbeitsjahr
Ende des Entgeltanspruches
Vordienstzeiten (von, bis)
Arbeits- und Entgeltsbestätigung für Krankengeld
Grund der Arbeitseinstellung
Beschäftigungsverhältnis (gelöst, nicht gelöst)
Bruttoentgelt im letzten Beitragszeitraum ohne Sonderzahlung
Sonderzahlungsanspruch (ja, nein)
Sachbezug (Anzahl der Tage, Text)
Berechnung der Ansprüche nach Arbeits-Kalenderjahr, Arbeits-Kalendertage
Teilentgelt – Prozentanteil des Gesamtentgeltes (Prozente, von, bis)
Provision während der Arbeitsunfähigkeit (ja, nein)
Anrechnung Vorerkrankungen (von, bis)
Arbeits- und Entgeltsbestätigung für Wochengeld
Grund der Arbeitseinstellung
Beschäftigungsverhältnis (gelöst, nicht gelöst)
Urlaub vor Eintritt der Mutterschaft (von, bis)
Arbeitsverdienst der letzten drei Kalendermonate (ohne SZ, minus gesetzliche Abzüge)
Arbeitsverdienstzeitraum (von, bis)
Unterbrechung des Bezuges während der letzten drei Monate (von, bis)
Ausmaß der Sonderzahlung (Anzahl Monate, Anzahl Wochen)
Anspruch auf Fortbezug des Entgeltes (gesetzlich, vertraglich, kein Anspruch)
Anspruch auf das halbe Entgelt (bis)
Anspruch auf mehr als das halbe Entgelt (bis)
Mitarbeitervorsorge gemäß BMVG
MV-Beitragsgrundlage (inklusive Sonderzahlungen)
Beitragshöhe gemäß BMVG (Gruppensummen)
Beginn und Ende der MV-Beitragszahlung (Stichtag)
Eingezahlter Betrag an MV
MV-Beitragszeiten (Beitragsmonat von – bis)
Vordienstzeiten (bei Übertritt ins neue Abfertigungsmodell)
Übertragungsbetrag an die MVK und Zahlungsmodus
Zuordnung zu Dienstgeberkontonummer
Abmeldegründe (z.B. Unterbrechung der Beitragszahlung durch Karenzurlaub)
Angaben zum Dienstverhältnis
Austrittsdatum, Kündigungsfrist (Arbeitgeber/Arbeitnehmer), Ende der Befristung,
Art der Beendigung des Dienstverhältnisses, Austrittsgrund
Gesetzliche Beschäftigungsvoraussetzungen
Daten der Beschäftigungsbewilligung
Bezeichnung der Tätigkeit
Gruppenzugehörigkeit (Arbeiter/Angestellte)
Sicherheitsstufe/Zugangs- (Zugriffs-) rechte
Lichtbild des Betroffenen
Sonstige Daten zur Arbeitszeit (insbesondere Geringfügigkeit, Arbeitsstunden, Überstunden, Gleitzeit, Nacht- und Teilzeitarbeit)
Daten zur Urlaubsverwaltung
Krankenstand, einschließlich Arbeitsunfall und Berufskrankheit (Beginn, Ende und Dauer)
Zeitpunkt eines Arbeitsunfalls
Beginn und Ende des Mutterschutzes, für den Mutterschutz relevante Daten wie Meldedatum im Betrieb und bei der Behörde, Entbindungstermin
Karenzurlaub gemäß MSchG und EKUG (Beginn und Ende)
Präsenzdienst, Ausbildungsdienst oder Zivildienst (Beginn und Ende), Einheit, Eintritt, Datum der Musterung
Art und Dauer der sonstigen Abwesenheit wegen Dienstverhinderung oder Dienstfreistellung (einschließlich vereinbarte Karenzierung)
Grad der Behinderung gemäß Behinderteneinstellungsgesetz (nach Bekanntgabe des Betroffenen), Daten zum Behindertenausweis
gesetzliche, kollektivvertragliche, betriebsvereinbarungsmäßige und einzelvertragliche Grundlagen der Entgeltberechnung (Einstufung)
Brutto- und Nettoentgelt (Daten des Gehaltszettels)
Daten der Entgeltsfortzahlung (einschließlich solcher zur Beurteilung von Gehaltserhöhungen)
Abzüge vom Nettoentgelt auf Grund Gesetzes oder betrieblicher Vereinbarungen
Aufwandsentschädigungen (wie Reisegebühren)
Sozialleistungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis
Sonstige zusätzliche Bezüge (Art, Betrag, Anzahl, Einheit, Datum)
Versicherungsprämien als Leistung des Arbeitgebers
Verwaltung von Vorschüssen und Darlehen
Daten zur Verwendung von Dienstfahrzeugen (insbesondere Führerschein, Abrechnungen, Schadensfälle, Versicherungen)
Daten zu den teilgenommenen Schulungen und Rückzahlungsverpflichtungen (Art, Zeit, Datum, Kosten, Rückzahlung)
Daten zur Mitarbeiterbeurteilung und Rating (Datum und Beurteilung)
Besondere Qualifikationen (z.B. Gewerbeschein, besondere Ausbildung)
Daten nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 idgF., und einschlägigen kollektivvertraglichen Regelungen bei Lehrlingen, insbesondere Lehrvertragsdaten und sonstige Daten aus dem Ausbildungsverhältnis und BerufsschulbesuchDaten nach dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, idgF., und einschlägigen kollektivvertraglichen Regelungen bei Lehrlingen, insbesondere Lehrvertragsdaten und sonstige Daten aus dem Ausbildungsverhältnis und Berufsschulbesuch Übernommener Mitarbeiter nach AVRAG sowie daraus resultierende Sonderregelungen (Gehalt, Zuwendungen, etc)
Beobachtung von Terminen (Terminart, Datum des Termins, Bearbeitungsvermerk, Erinnerungsdatum, Vor /Nachlaufzeit, Bemerkungen)
Daten zu Mitarbeiterinformationen
Daten zu den geliehenen Betriebsmitteln (Sache, Seriennummer)
Rufverfolgungssystem (‘Remedy System’) für HR-Servicezwecke (ESSC) (Initiative geht vom Betroffenen aus)
Geburtsdatum (aus Sicherheitsgründen)
Bezeichnung der Tätigkeit
Gespeichert, aber nicht ausgegeben werden:
Rufverfolgungssystem (‘Remedy System’) für IT-Servicezwecke (TC) (Initiative geht vom Betroffenen aus)
Bezeichnung der Tätigkeit
Ursprüngliches Startdatum
Verwaltung von Benutzerkennzeichen
Aktionscode (Einstellung, Wiedereinstellung, bezahlte/unbezahlte Abwesenheit, Rückkehr aus - Abwesenheit, Versetzung/Wechsel Planstelle, Gehaltsänderung, Gehaltsfortzahlung, - Arbeitszeitänderung, Austritt, Altersteilzeit)
Status (aktiv/inaktiv/zurückgezogen)
Vor- und Familienname, akademischer Grad
Telefon, Faxnummer und andere zur Adressierung beim Auftraggeber erforderliche
Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben,
Benutzerkennzeichen, Username
Individueller Zufgriffscode/Passwort
Standort des Betriebes, Adresse, Datum der Vergabe des Benutzerkennzeichens,
Kennzeichnung Manager ja/nein
II. Gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF. BGBl I Nr. 65/2002, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 i.d.F. BGBl II Nr. 460/2002 (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe vonrömisch zwei. Gemäß Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2002, (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von
Euro 6,50
zu entrichten.
Begründung
1. Die beantragte Überlassung von Daten eines Auftraggebers in Österreich an einen Dienstleister in den USA ist gemäß § 13 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, genehmigungspflichtig.1. Die beantragte Überlassung von Daten eines Auftraggebers in Österreich an einen Dienstleister in den USA ist gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, genehmigungspflichtig.
2. Der Antrag betraf Daten, die gemäß § 12 Abs. 5 DSG 2000 in Österreich rechtmäßig verarbeitet sind. Die Daten stammen aus der Datenanwendung ‘Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse’, die von der H**** GmbH beim Datenverarbeitungsregister unter der DVR-Nummer 0000000 gemeldet wurde. Diese Datenanwendung ist nicht identisch mit der Standardanwendung ‘SA002 Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse’ gemäß Standard- und Muster-Verordnung 2004 (StMV 2004), BGBl. II Nr. 312/2004.2. Der Antrag betraf Daten, die gemäß Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 in Österreich rechtmäßig verarbeitet sind. Die Daten stammen aus der Datenanwendung ‘Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse’, die von der H**** GmbH beim Datenverarbeitungsregister unter der DVR-Nummer 0000000 gemeldet wurde. Diese Datenanwendung ist nicht identisch mit der Standardanwendung ‘SA002 Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse’ gemäß Standard- und Muster-Verordnung 2004 (StMV 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2004,.
3. Die vorliegende Genehmigung ist auf die Überlassung von Daten an H**** Inc, USA, als Dienstleister beschränkt und ermächtigt keinesfalls zur allfälligen Weiterverwendung der überlassenen Daten durch H**** Inc oder andere konzernverbundene Unternehmen für eigene Zwecke.
4. Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Dienstleister im Ausland haben der Auftraggeber und sein Dienstleister einen Vertrag abgeschlossen, der vollinhaltlich den in der Entscheidung der Kommission vom 27. Dezember 2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG (CELEX: 32002D0016, Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/2002 S. 52 – 62) vorgesehenen Standardvertragsklauseln entspricht. Gemäß Artikel 1 dieser Entscheidung gelten die Standardvertragsklauseln als angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Übermittlung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Dienstleister außerhalb der europäischen Gemeinschaft.
Da im Übrigen antragsgemäß entschieden wurde, konnte eine weitere Begründung der Entscheidung gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfallen.Da im Übrigen antragsgemäß entschieden wurde, konnte eine weitere Begründung der Entscheidung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG entfallen.
5. Die Verwaltungsabgabe war gemäß § 78 Abs. 1 AVG iVm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.5. Die Verwaltungsabgabe war gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 13, 53, Absatz eins, DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach Paragraph 13, DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.