Norm
DSG 2000 §4 Z4;Rechtssatz
Nach der organisatorischen Gliederung der Exekutivorgane und Sicherheitsbehörden vor der SPG-Novelle BGBl I Nr 151/2004 war der Sicherheitsdirektion (bzw. dem Sicherheitsdirektor als Behördenleiter) das Landesgendarmeriekommando mit seinen Gliederungen (zu diesen gehört u.a. die Kriminalabteilung) direkt unterstellt. Datenschutzrechtlich relevantes Handeln von Organwaltern aus dem Bereich des Landesgendarmeriekommandos (bzw. nunmehr seit 1. Juli 2005 des Landespolizeikommandos gemäß § 7 Abs 1 und 2 SPG idF BGBl I Nr 151/2004) ist daher der Sicherheitsdirektion als datenschutzrechtlicher Auftraggeberin zuzurechnen, soweit nicht die Ausnahmeregelung für den 'inneren Dienst' der Polizei gemäß § 10 Abs 2 und 6 SPG (nunmehr idF BGBl I Nr 151/2004) gilt.Nach der organisatorischen Gliederung der Exekutivorgane und Sicherheitsbehörden vor der SPG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 151 aus 2004, war der Sicherheitsdirektion (bzw. dem Sicherheitsdirektor als Behördenleiter) das Landesgendarmeriekommando mit seinen Gliederungen (zu diesen gehört u.a. die Kriminalabteilung) direkt unterstellt. Datenschutzrechtlich relevantes Handeln von Organwaltern aus dem Bereich des Landesgendarmeriekommandos (bzw. nunmehr seit 1. Juli 2005 des Landespolizeikommandos gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 2 SPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 151 aus 2004,) ist daher der Sicherheitsdirektion als datenschutzrechtlicher Auftraggeberin zuzurechnen, soweit nicht die Ausnahmeregelung für den 'inneren Dienst' der Polizei gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und 6 SPG (nunmehr in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 151 aus 2004,) gilt.
Schlagworte
Zuständigkeit, PassivlegitimationDokumentnummer
DSKRS_20050909_K121039_0012_DSK_2005_02