Norm
DSG 2000 §26 Abs1;Rechtssatz
Soll im Falle eines – antragsgebundenen – Beschwerdeverfahrens wegen Verletzung der Auskunftspflicht gem. § 26 DSG 2000 die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bewirkt werden, hat dies durch Ersuchen der Datenschutzkommission als Titelbehörde an die Vollstreckungsbehörde auf Antrag des Auskunftsberechtigten zu geschehen. Weitere Bedingung für die rechtmäßige Stellung eines Vollstreckungsersuchens ist, dass die Vollstreckung nicht zwischenzeitig – etwa wegen zweifelsfreier Erbringung der Leistung – unzulässig geworden ist.Soll im Falle eines – antragsgebundenen – Beschwerdeverfahrens wegen Verletzung der Auskunftspflicht gem. Paragraph 26, DSG 2000 die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bewirkt werden, hat dies durch Ersuchen der Datenschutzkommission als Titelbehörde an die Vollstreckungsbehörde auf Antrag des Auskunftsberechtigten zu geschehen. Weitere Bedingung für die rechtmäßige Stellung eines Vollstreckungsersuchens ist, dass die Vollstreckung nicht zwischenzeitig – etwa wegen zweifelsfreier Erbringung der Leistung – unzulässig geworden ist.
Schlagworte
Legalitätsprinzip, Vollstreckungsrecht, VerwaltungsvollstreckungDokumentnummer
DSKRS_20050927_K073025_0007_DSK_2005_01