RS Dsk 2005/11/29 K121.046/0016-DSK/2005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2005
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Norm

DSG 2000 §1 Abs1;
DSG 2000 §1 Abs2;
DSG 2000 §7 Abs3;
DSG 2000 §8 Abs1 Z4;
DSG 2000 §8 Abs4 Z3;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
VStG §25 Abs1;
VStG §26 Abs1;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 26 heute
  2. VStG § 26 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 26 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 26 gültig von 01.09.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 26 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  7. VStG § 26 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  8. VStG § 26 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  9. VStG § 26 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Rechtssatz

Datenschutzrechtliche Beschwerden sind nicht geeignet, in der Sache vor andere Behörden gehörende Rechtsfragen (hier:

verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit von Handlungen nach dem KFG oder dem Wr. GAG) prüfen zu lassen. Grundsätzlich besteht ein – im Fall von Verwaltungsübertretungen insbesondere durch § 25 Abs. 1 iVm § 26 Abs. 1 VStG, im allgemeinen Verwaltungsverfahren durch die §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG sowie besondere Zuständigkeitsbestimmungen zum Ausdruck kommendes – berechtigtes Interesse der zuständigen Behörde an der Verwendung personenbezogener Daten, insbesondere deren Ermittlung, für Zwecke eines Verwaltungs(straf)verfahrens, welches das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten überwiegt, sodass gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 bzw. § 8 Abs. 4 Z 3 DSG 2000 eine Verletzung von nach § 1 Abs. 1 leg. cit. bestehenden schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen nicht vorliegt. Als Maßstab für eine Beurteilung der Zulässigkeit der Datenermittlung in solchen Verfahren verbleibt für die Datenschutzkommission das Übermaßverbot als Ausdruck des in § 1 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 DSG 2000 normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes: Wenn es denkmöglich ist, dass die von einer in der Sache zuständigen Behörde ermittelten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet sind, ist die Zulässigkeit der Ermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben.verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit von Handlungen nach dem KFG oder dem Wr. GAG) prüfen zu lassen. Grundsätzlich besteht ein – im Fall von Verwaltungsübertretungen insbesondere durch Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, VStG, im allgemeinen Verwaltungsverfahren durch die Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, AVG sowie besondere Zuständigkeitsbestimmungen zum Ausdruck kommendes – berechtigtes Interesse der zuständigen Behörde an der Verwendung personenbezogener Daten, insbesondere deren Ermittlung, für Zwecke eines Verwaltungs(straf)verfahrens, welches das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten überwiegt, sodass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, bzw. Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 3, DSG 2000 eine Verletzung von nach Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. bestehenden schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen nicht vorliegt. Als Maßstab für eine Beurteilung der Zulässigkeit der Datenermittlung in solchen Verfahren verbleibt für die Datenschutzkommission das Übermaßverbot als Ausdruck des in Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 7, Absatz 3, DSG 2000 normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes: Wenn es denkmöglich ist, dass die von einer in der Sache zuständigen Behörde ermittelten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet sind, ist die Zulässigkeit der Ermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben.

[Literaturhinweis: veröffentlicht; ZVR 2006/115]

Schlagworte

Verwaltungsbehördliche Ermittlungen und Datenschutz, Denkmöglichkeit

Dokumentnummer

DSKRS_20051129_K121046_0016_DSK_2005_01
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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