Norm
DSG 2000 §4 Z4;Rechtssatz
Das Kraftfahrzeugzentralregister (KZR) ist zwar unzweifelhaft eine Datenanwendung im Sinn des § 4 Z 7 DSG 2000. Dessen alleiniger Auftraggeber (§ 4 Z 4 DSG 2000) ist jedoch, wie sich aus § 47 Abs. 4 KFG ergibt, der Bundesminister für Inneres. Eine „Abfrage“ durch die in § 47 Abs. 4 KFG genannten Berechtigten führt somit nicht zur Anwendbarkeit der einfachgesetzlichen Bestimmungen des DSG 2000, da diese nur Übermittlungsempfänger sind und nicht als Auftraggeber Daten der Datenanwendung KZR verarbeiten (§ 4 Z 9 DSG 2000).Das Kraftfahrzeugzentralregister (KZR) ist zwar unzweifelhaft eine Datenanwendung im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 7, DSG 2000. Dessen alleiniger Auftraggeber (Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000) ist jedoch, wie sich aus Paragraph 47, Absatz 4, KFG ergibt, der Bundesminister für Inneres. Eine „Abfrage“ durch die in Paragraph 47, Absatz 4, KFG genannten Berechtigten führt somit nicht zur Anwendbarkeit der einfachgesetzlichen Bestimmungen des DSG 2000, da diese nur Übermittlungsempfänger sind und nicht als Auftraggeber Daten der Datenanwendung KZR verarbeiten (Paragraph 4, Ziffer 9, DSG 2000).
[Literaturhinweis: veröffentlicht; ZVR 2006/115]
Schlagworte
AuftraggebereigenschaftDokumentnummer
DSKRS_20051129_K121046_0016_DSK_2005_02