Norm
StPO §113 Abs1;Rechtssatz
[Anmerkung Bearbeiter: mit dieser Sache verbunden erledigt:
GZ: K121.065/0006-DSK/2005]
§ 113 Abs. 1 StPO sieht gegen alle Verfügungen des Untersuchungsrichters Rechtsschutz, nämlich eine Beschwerde an die Ratskammer, vor. Damit normiert diese Bestimmung ein Fehlerkalkül, welches dazu führt, dass Verfügungen bis zu ihrer möglichen Aufhebung als wirksam anzusehen sind, und zwar unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit, deren Überprüfung damit gleichzeitig ausschließlich der Ratskammer zugewiesen wird. Alle anderen Behörden – also insbesondere die Datenschutzkommission – sind an die Verfügung gebunden und nicht zu deren inhaltlicher Überprüfung zuständig.Paragraph 113, Absatz eins, StPO sieht gegen alle Verfügungen des Untersuchungsrichters Rechtsschutz, nämlich eine Beschwerde an die Ratskammer, vor. Damit normiert diese Bestimmung ein Fehlerkalkül, welches dazu führt, dass Verfügungen bis zu ihrer möglichen Aufhebung als wirksam anzusehen sind, und zwar unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit, deren Überprüfung damit gleichzeitig ausschließlich der Ratskammer zugewiesen wird. Alle anderen Behörden – also insbesondere die Datenschutzkommission – sind an die Verfügung gebunden und nicht zu deren inhaltlicher Überprüfung zuständig.
Schlagworte
BindungswirkungDokumentnummer
DSKRS_20051216_K121064_0007_DSK_2005_01