RS Dsk 2005/12/16 K121.064/0007-DSK/2005, K121.065/0006-DSK/2005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2005
beobachten
merken

Norm

StPO §113 Abs1;
  1. StPO § 113 heute
  2. StPO § 113 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 113 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2012
  4. StPO § 113 gültig von 18.06.2009 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. StPO § 113 gültig von 01.06.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. StPO § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  7. StPO § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  8. StPO § 113 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  9. StPO § 113 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

[Anmerkung Bearbeiter: mit dieser Sache verbunden erledigt:

GZ: K121.065/0006-DSK/2005]

§ 113 Abs. 1 StPO sieht gegen alle Verfügungen des Untersuchungsrichters Rechtsschutz, nämlich eine Beschwerde an die Ratskammer, vor. Damit normiert diese Bestimmung ein Fehlerkalkül, welches dazu führt, dass Verfügungen bis zu ihrer möglichen Aufhebung als wirksam anzusehen sind, und zwar unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit, deren Überprüfung damit gleichzeitig ausschließlich der Ratskammer zugewiesen wird. Alle anderen Behörden – also insbesondere die Datenschutzkommission – sind an die Verfügung gebunden und nicht zu deren inhaltlicher Überprüfung zuständig.Paragraph 113, Absatz eins, StPO sieht gegen alle Verfügungen des Untersuchungsrichters Rechtsschutz, nämlich eine Beschwerde an die Ratskammer, vor. Damit normiert diese Bestimmung ein Fehlerkalkül, welches dazu führt, dass Verfügungen bis zu ihrer möglichen Aufhebung als wirksam anzusehen sind, und zwar unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit, deren Überprüfung damit gleichzeitig ausschließlich der Ratskammer zugewiesen wird. Alle anderen Behörden – also insbesondere die Datenschutzkommission – sind an die Verfügung gebunden und nicht zu deren inhaltlicher Überprüfung zuständig.

Schlagworte

Bindungswirkung

Dokumentnummer

DSKRS_20051216_K121064_0007_DSK_2005_01
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten