RS Dsk 2005/12/16 K121.054/0008-DSK/2005

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Veröffentlicht am 16.12.2005
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Rechtssatz

Der Kenntnisnahme von einem beschwerenden Ereignis (§ 34 Abs. 1 DSG 2000) durch den Beschwerdeführer ist die Kenntnisnahme durch einen Vertreter im Sinn der §§ 1002 ff ABGB gleichzuhalten.Der Kenntnisnahme von einem beschwerenden Ereignis (Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000) durch den Beschwerdeführer ist die Kenntnisnahme durch einen Vertreter im Sinn der Paragraphen 1002, ff ABGB gleichzuhalten.

Schlagworte

Vertretung, Verfristung, Verjährung

Dokumentnummer

DSKRS_20051216_K121054_0008_DSK_2005_01
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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