Norm
DSG 2000 §1 Abs2;Rechtssatz
Da § 11a Abs. 2 VersVG seinem Wortlaut nach (arg. „nur“) die Datenermittlung für die Zwecke des § 11a Abs. 1 leg. cit. abschließend regelt, sind darüber hinaus gehende Zustimmungen rechtswidrig und daher unwirksam.Da Paragraph 11 a, Absatz 2, VersVG seinem Wortlaut nach (arg. „nur“) die Datenermittlung für die Zwecke des Paragraph 11 a, Absatz eins, leg. cit. abschließend regelt, sind darüber hinaus gehende Zustimmungen rechtswidrig und daher unwirksam.
Schlagworte
Versicherungsvertragsgesetz, VersicherungszweckeDokumentnummer
DSKRS_20060214_K211634_0004_DSK_2006_02