Norm
DSG 2000 §12 Abs5;Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.]
B E S C H E I D B E S C H E römisch eins D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Mag. PREISS, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER und Dr. STAUDIGL sowie des Schriftführers Mag. FLENDROVSKY in ihrer Sitzung vom 5. April 2006 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
I. Aufgrund des Antrages vom 2. Juni 2004, ergänzt durch Schreiben vom 30. August 2004, wird der M**** GmbH in Wien, gemäß § 13 Abs. 1 und 2 Z 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 13/2005, die Genehmigung erteilt, in Österreich verarbeitete personenbezogene Daten im Umfang der gemeldeten und registrierungsfähigen Datenanwendung „Personalplanung, Personaleinsatz und Personalbeschaffung“ und der Standardanwendung „SA002 Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse“ zum Zweck der Auslagerung der Personalverrechnung an die M**** Inc., USA, als Dienstleister zu überlassen, wobei die Daten der ehemaligen Beschäftigten nicht überlassen werden.römisch eins. Aufgrund des Antrages vom 2. Juni 2004, ergänzt durch Schreiben vom 30. August 2004, wird der M**** GmbH in Wien, gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 Ziffer 2, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, die Genehmigung erteilt, in Österreich verarbeitete personenbezogene Daten im Umfang der gemeldeten und registrierungsfähigen Datenanwendung „Personalplanung, Personaleinsatz und Personalbeschaffung“ und der Standardanwendung „SA002 Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse“ zum Zweck der Auslagerung der Personalverrechnung an die M**** Inc., USA, als Dienstleister zu überlassen, wobei die Daten der ehemaligen Beschäftigten nicht überlassen werden.
II. Aufgrund des Antrages vom 2. Juni 2004 wird der M**** GmbH in Wien, gemäß § 7 Abs. 2 iVm § 13 Abs. 1 und 2 Z 2 DSG 2000, die Genehmigung erteilt, in Österreich verarbeitete personenbezogene Daten im Umfang der gemeldeten und registrierungsfähigen Datenanwendung „Personalplanung, Personaleinsatz und Personalbeschaffung“ von Arbeitnehmern (auch Lehrlingen und Ferialpraktikanten), Stellenbewerbern und Auftragnehmern (arbeitnehmerähnlichen Personen und freien Dienstnehmern) für folgende Zwecke an die M**** Inc., USA, zu übermitteln:römisch zwei. Aufgrund des Antrages vom 2. Juni 2004 wird der M**** GmbH in Wien, gemäß Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins und 2 Ziffer 2, DSG 2000, die Genehmigung erteilt, in Österreich verarbeitete personenbezogene Daten im Umfang der gemeldeten und registrierungsfähigen Datenanwendung „Personalplanung, Personaleinsatz und Personalbeschaffung“ von Arbeitnehmern (auch Lehrlingen und Ferialpraktikanten), Stellenbewerbern und Auftragnehmern (arbeitnehmerähnlichen Personen und freien Dienstnehmern) für folgende Zwecke an die M**** Inc., USA, zu übermitteln:
III. Der Antrag auf Übermittlung und Überlassung von personenbezogenen Daten im Umfang der gemeldeten und registrierungsfähigen Datenanwendung „Personalplanung, Personaleinsatz und Personalbeschaffung“ von Arbeitnehmern (auch Lehrlingen und Ferialpraktikanten), Stellenbewerbern und Auftragnehmern (arbeitnehmerähnlichen Personen und freien Dienstnehmern) für den Zweck „Schaffung der Möglichkeit für Arbeitssuchende, sich für Stellen über die Website des Konzerns zu bewerben und den Stand des Bewerbungsverfahrens zu verfolgen“ wird gemäß § 7 Abs. 2 iVm § 13 Abs. 1 und 2 Z 2 DSG 2000 abgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Übermittlung und Überlassung von personenbezogenen Daten im Umfang der gemeldeten und registrierungsfähigen Datenanwendung „Personalplanung, Personaleinsatz und Personalbeschaffung“ von Arbeitnehmern (auch Lehrlingen und Ferialpraktikanten), Stellenbewerbern und Auftragnehmern (arbeitnehmerähnlichen Personen und freien Dienstnehmern) für den Zweck „Schaffung der Möglichkeit für Arbeitssuchende, sich für Stellen über die Website des Konzerns zu bewerben und den Stand des Bewerbungsverfahrens zu verfolgen“ wird gemäß Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins und 2 Ziffer 2, DSG 2000 abgewiesen.
IV. Gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 65/2002, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24 idF BGBl. II Nr. 460/2002 (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe vonrömisch vier. Gemäß Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2002, (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von
Euro 6,50
zu entrichten.
B e g r ü n d u n g
Mit Schreiben vom 2. Juni 2004 beantragte die M**** GmbH eine Genehmigung zur Übermittlung und Überlassung von personenbezogenen Daten an die Konzernmutter, die M**** Inc., in den USA.
In einem Schreiben an das Datenverarbeitungsregister vom 30. August 2004 wurde der Antrag auf Übermittlung auf den Inhalt der Datenanwendung „Personalplanung, Personaleinsatz und Personalbeschaffung“ eingeschränkt. Die reguläre Personalverwaltung der Antragstellerin wird im Rahmen der Standardanwendung „SA002 Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse“ abgewickelt.
Die Datenanwendung „Personalplanung, Personaleinsatz und Personalbeschaffung“ ist registrierungsfähig und enthält folgende Datenarten von Arbeitnehmern, Lehrlingen, Ferialpraktikanten, arbeitnehmerähnlichen Personen, freien Dienstnehmern, ehemaligen Beschäftigten und Stellenbewerbern:
Vor- und Familienname, Staatsbürgerschaft, Personalnummer, Arbeitsplatzdaten (Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse), Einstellungs- und Eintrittsdatum, Daten der Beschäftigungsbewilligung, Stellung im Betrieb (Arbeiter/Angestellter, Tätigkeit, Funktion, etc.), organisatorische Zuordnung im Betrieb (Abteilung, Vorgesetzter, etc.), Ausbildungs- und Berufserfahrungsdaten, Sprachen und berufliche Präferenzen.
Im Ermittlungsverfahren (Telefonat am 25. Jänner 2005) wurde weiters geklärt, dass die Daten von ehemaligen Beschäftigten nicht übermittelt und überlassen werden sollen.
§ 13 Abs. 1 DSG 2000 lautet: Paragraph 13, Absatz eins, DSG 2000 lautet:
„Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß § 12 DSG 2000 genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (§§ 35 ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.“„Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß Paragraph 12, DSG 2000 genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (Paragraphen 35, ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.“
Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß § 55 Z 2 DSG 2000 ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 DSG 2000 vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus,Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß Paragraph 55, Ziffer 2, DSG 2000 ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus,
Zu Punkt I des Spruches:Zu Punkt römisch eins des Spruches:
1. Die beantragte Überlassung von Daten eines Auftraggebers in Österreich an einen Dienstleister in den USA ist gemäß § 13 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 13/2005 genehmigungspflichtig.1. Die beantragte Überlassung von Daten eines Auftraggebers in Österreich an einen Dienstleister in den USA ist gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005, genehmigungspflichtig.
2. Der Antrag auf Überlassung betraf Daten, die gemäß § 12 Abs. 5 DSG 2000 in Österreich rechtmäßig verarbeitet sind. Die Daten stammen aus der Standardanwendung „SA002 Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse“ der Standard- und Muster-Verordnung 2004 (StMV 2004), BGBl. II Nr. 312/2004, sowie der Datenanwendung „Personalplanung, Personaleinsatz und Personalbeschaffung“, die beim Datenverarbeitungsregister gemeldet wurde und der zur Registrierung nur noch die Genehmigung der Datenschutzkommission fehlt.2. Der Antrag auf Überlassung betraf Daten, die gemäß Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 in Österreich rechtmäßig verarbeitet sind. Die Daten stammen aus der Standardanwendung „SA002 Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse“ der Standard- und Muster-Verordnung 2004 (StMV 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2004,, sowie der Datenanwendung „Personalplanung, Personaleinsatz und Personalbeschaffung“, die beim Datenverarbeitungsregister gemeldet wurde und der zur Registrierung nur noch die Genehmigung der Datenschutzkommission fehlt.
3. Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Dienstleister im Ausland haben der Auftraggeber und sein Dienstleister einen Vertrag abgeschlossen, der vollinhaltlich den in der Entscheidung der Kommission vom 27. Dezember 2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG (CELEX: 32002D0016, Amtsblatt Nr. L 006 vom 10. Jänner 2002 S. 52 – 62) vorgesehenen Standardvertragsklauseln entspricht. Gemäß Artikel 1 dieser Entscheidung gelten die Standardvertragsklauseln als angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Übermittlung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Dienstleister außerhalb der europäischen Gemeinschaft.
Zu Punkt II des Spruches:Zu Punkt römisch zwei des Spruches:
1. Die beantragte Übermittlung von Daten eines Auftraggebers in Österreich an einen Empfänger in den USA ist gemäß § 13 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 13/2005 genehmigungspflichtig.1. Die beantragte Übermittlung von Daten eines Auftraggebers in Österreich an einen Empfänger in den USA ist gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005, genehmigungspflichtig.
2. Die Daten stammen aus der Datenanwendung „Personalplanung, Personaleinsatz und Personalbeschaffung“, die beim Datenverarbeitungsregister gemeldet wurde und der zur gültigen Registrierung nur noch die Genehmigung der Datenschutzkommission für den Datenexport gemäß § 13 DSG 2000 fehlt.2. Die Daten stammen aus der Datenanwendung „Personalplanung, Personaleinsatz und Personalbeschaffung“, die beim Datenverarbeitungsregister gemeldet wurde und der zur gültigen Registrierung nur noch die Genehmigung der Datenschutzkommission für den Datenexport gemäß Paragraph 13, DSG 2000 fehlt.
Nur die personenbezogenen Daten von Arbeitnehmern (auch Lehrlingen und Ferialpraktikanten), Stellenbewerbern und Auftragnehmern (arbeitnehmerähnliche Personen, freie Dienstnehmer) dürfen übermittelt werden. Die Datenanwendung „Personalplanung, Personaleinsatz und Personalbeschaffung“ enthält auch die Daten von ehemaligen Beschäftigten, die aber nicht in die USA übermittelt werden sollen. Zu den Daten der Stellenbewerber siehe Punkt IV.Nur die personenbezogenen Daten von Arbeitnehmern (auch Lehrlingen und Ferialpraktikanten), Stellenbewerbern und Auftragnehmern (arbeitnehmerähnliche Personen, freie Dienstnehmer) dürfen übermittelt werden. Die Datenanwendung „Personalplanung, Personaleinsatz und Personalbeschaffung“ enthält auch die Daten von ehemaligen Beschäftigten, die aber nicht in die USA übermittelt werden sollen. Zu den Daten der Stellenbewerber siehe Punkt römisch vier.
3. Gemäß § 12 Abs. 5 DSG 2000 ist die Rechtmäßigkeit der Datenanwendung im Inland gemäß § 7 DSG 2000 Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Übermittlung in das Ausland. Gemäß § 7 Abs. 1 DSG 2000 dürfen Daten nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen. Die Führung der Datenanwendung „Personalplanung, Personaleinsatz und Personalbeschaffung“ durch die Antragstellerin selbst ist im Hinblick auf § 7 Abs. 1 DSG 2000 zulässig, sofern nur die Betroffenen bereits in einem rechtlichen Verhältnis zur Antragstellerin stehen (z.B. ein Arbeitsvertrag). Im vorliegenden Fall war zu prüfen, ob die geplante Übermittlung gemäß § 7 Abs. 2 DSG 2000 im Inland rechtmäßig ist und in der Folge, ob die Übermittlung auch gemäß § 13 DSG 2000 zulässig ist.3. Gemäß Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 ist die Rechtmäßigkeit der Datenanwendung im Inland gemäß Paragraph 7, DSG 2000 Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Übermittlung in das Ausland. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, DSG 2000 dürfen Daten nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen. Die Führung der Datenanwendung „Personalplanung, Personaleinsatz und Personalbeschaffung“ durch die Antragstellerin selbst ist im Hinblick auf Paragraph 7, Absatz eins, DSG 2000 zulässig, sofern nur die Betroffenen bereits in einem rechtlichen Verhältnis zur Antragstellerin stehen (z.B. ein Arbeitsvertrag). Im vorliegenden Fall war zu prüfen, ob die geplante Übermittlung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, DSG 2000 im Inland rechtmäßig ist und in der Folge, ob die Übermittlung auch gemäß Paragraph 13, DSG 2000 zulässig ist.
Die Datenanwendung „Personalplanung, Personaleinsatz und Personalbeschaffung“ enthält keine sensiblen Daten gemäß § 4 Z 2 DSG 2000. Für die Zulässigkeit der Verwendung der Daten (§ 4 Z 8 DSG 2000) war daher neben § 7 Abs. 2 DSG 2000 selbst auch § 8 DSG 2000 zu beachten. Weiters muss der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende rechtliche Befugnis - soweit diese nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft machen.Die Datenanwendung „Personalplanung, Personaleinsatz und Personalbeschaffung“ enthält keine sensiblen Daten gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000. Für die Zulässigkeit der Verwendung der Daten (Paragraph 4, Ziffer 8, DSG 2000) war daher neben Paragraph 7, Absatz 2, DSG 2000 selbst auch Paragraph 8, DSG 2000 zu beachten. Weiters muss der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende rechtliche Befugnis - soweit diese nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft machen.
Die Empfängerin ist die Konzernmutter der Antragstellerin, und der Zweck umfasst Maßnahmen der Personalplanung des Konzerns, die im Spruch einzeln angeführt sind. Der Zweck der Übermittlung, die Personalplanung auf Konzernebene, ist ein rechtmäßiger Zweck der Konzernmuttergesellschaft, der eine Übermittlung von personenbezogenen Daten der Beschäftigten grundsätzlich rechtfertigen kann. Die Übermittlung der Datenarten erscheint für den angestrebten Zweck (Personalplanung, Personaleinsatz und Personalbeschaffung im Konzern) angemessen und durch die überwiegenden berechtigten Interessen des Antragstellers und der Konzernmutter gerechtfertigt (§ 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000). Die übermittelten Datenarten sind Informationen wie Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Stellung im Betrieb, organisatorische Zuordnung im Betrieb und Sprachkenntnisse, also Daten, die kein besonderes Gefährdungspotential aufweisen, die Datenart „berufliche Präferenzen“ wird vom Betroffenen selbst nach seinen Wünschen eingegeben.Die Empfängerin ist die Konzernmutter der Antragstellerin, und der Zweck umfasst Maßnahmen der Personalplanung des Konzerns, die im Spruch einzeln angeführt sind. Der Zweck der Übermittlung, die Personalplanung auf Konzernebene, ist ein rechtmäßiger Zweck der Konzernmuttergesellschaft, der eine Übermittlung von personenbezogenen Daten der Beschäftigten grundsätzlich rechtfertigen kann. Die Übermittlung der Datenarten erscheint für den angestrebten Zweck (Personalplanung, Personaleinsatz und Personalbeschaffung im Konzern) angemessen und durch die überwiegenden berechtigten Interessen des Antragstellers und der Konzernmutter gerechtfertigt (Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000). Die übermittelten Datenarten sind Informationen wie Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Stellung im Betrieb, organisatorische Zuordnung im Betrieb und Sprachkenntnisse, also Daten, die kein besonderes Gefährdungspotential aufweisen, die Datenart „berufliche Präferenzen“ wird vom Betroffenen selbst nach seinen Wünschen eingegeben.
4. Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Empfänger im Ausland haben der Auftraggeber und der Empfänger einen Vertrag abgeschlossen, der bis auf unbedeutende Änderungen den in der Entscheidung der Kommission vom 27. Dezember 2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG (2002/16/EG, CELEX: 32002D0016, Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/2002 S. 52 – 62) vorgesehenen Standardvertragsklauseln entspricht [Dies ist ein Redaktionsfehler: Gemeint ist natürlich die Entscheidung der Kommission 2001/497/EG vom 15. Juni 2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer nach der Richtlinie 95/46/EG, CELEX: 32001D0497, Amtsblatt Nr. L 181 vom 4. Juli 2001 S. 19 - 31]. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes beim ausländischen Datenempfänger gilt daher als erbracht im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 2 DSG 2000.4. Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Empfänger im Ausland haben der Auftraggeber und der Empfänger einen Vertrag abgeschlossen, der bis auf unbedeutende Änderungen den in der Entscheidung der Kommission vom 27. Dezember 2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG (2002/16/EG, CELEX: 32002D0016, Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/2002 S. 52 – 62) vorgesehenen Standardvertragsklauseln entspricht [Dies ist ein Redaktionsfehler: Gemeint ist natürlich die Entscheidung der Kommission 2001/497/EG vom 15. Juni 2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer nach der Richtlinie 95/46/EG, CELEX: 32001D0497, Amtsblatt Nr. L 181 vom 4. Juli 2001 S. 19 - 31]. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes beim ausländischen Datenempfänger gilt daher als erbracht im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000.
Da im Übrigen antragsgemäß entschieden wurde, konnte eine weitere Begründung der Entscheidung gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfallen.Da im Übrigen antragsgemäß entschieden wurde, konnte eine weitere Begründung der Entscheidung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG entfallen.
Zu Punkt III des Spruches:Zu Punkt römisch drei des Spruches:
Der Antrag enthielt auch den Zweck „Schaffung der Möglichkeit für Arbeitssuchende, sich für Stellen über die Website des Konzerns zu bewerben und den Stand des Bewerbungsverfahrens zu verfolgen“ für die Übermittlung und Überlassung von personenbezogenen Daten an die Konzernmutter. Diese Übermittlung und Überlassung betrifft die Daten von Stellenbewerbern, also Personen, die noch kein Rechtsverhältnis zur Antragstellerin haben, sondern sich auf der Website der Antragstellerin um eine Stelle bewerben wollen. Die Übermittlung und Überlassung dieser Daten ist nur mit der Zustimmung der Betroffenen möglich, weil die Antragstellerin erst ein rechtliches Verhältnis zu den Stellenbewerbern begründen muss. Sofern aber eine Zustimmung vorliegt, ist die Übermittlung und Überlassung gemäß § 12 Abs. 3 Z 5 DSG 2000 genehmigungsfrei, weshalb der Antrag auf Genehmigung diesbezüglich abzuweisen war.Der Antrag enthielt auch den Zweck „Schaffung der Möglichkeit für Arbeitssuchende, sich für Stellen über die Website des Konzerns zu bewerben und den Stand des Bewerbungsverfahrens zu verfolgen“ für die Übermittlung und Überlassung von personenbezogenen Daten an die Konzernmutter. Diese Übermittlung und Überlassung betrifft die Daten von Stellenbewerbern, also Personen, die noch kein Rechtsverhältnis zur Antragstellerin haben, sondern sich auf der Website der Antragstellerin um eine Stelle bewerben wollen. Die Übermittlung und Überlassung dieser Daten ist nur mit der Zustimmung der Betroffenen möglich, weil die Antragstellerin erst ein rechtliches Verhältnis zu den Stellenbewerbern begründen muss. Sofern aber eine Zustimmung vorliegt, ist die Übermittlung und Überlassung gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 5, DSG 2000 genehmigungsfrei, weshalb der Antrag auf Genehmigung diesbezüglich abzuweisen war.
Zu Punkt IV des Spruches:Zu Punkt römisch vier des Spruches:
Die Verwaltungsabgabe war gemäß § 78 Abs. 1 AVG iVm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.Die Verwaltungsabgabe war gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 13, 53, Absatz eins, DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach Paragraph 13, DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.
Schlagworte
Übermittlung, Überlassung, Konzern, PersonalverwaltungDokumentnummer
DSKTE_20060405_K178182_0004_DSK_2006_00