Norm
DSG 2000 §1 Abs3 Z2;Rechtssatz
Jeder von der Erhebung einer Beschwerde an die Volksanwaltschaft oder der Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruches betroffenen Behörde muss es zugestanden werden, das damit im Zusammenhang stehende Geschehen auch zu dokumentieren, insbesondere im Hinblick auf die Gebarungskontrolle nach dem 5. Hauptstück des B-VG. Ebenso muss es für Zwecke derartiger Verfahren als zulässig angesehen werden, wenn ein oberstes Organ des Bundes Daten einer nachgeordneten Behörde als Beweismittel anfordert und elektronisch dokumentiert. Derartige Daten haben Dokumentationszweck im Sinn von § 27 Abs. 3 DSG 2000, sodass eine Löschung und Richtigstellung ausgeschlossen ist.Jeder von der Erhebung einer Beschwerde an die Volksanwaltschaft oder der Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruches betroffenen Behörde muss es zugestanden werden, das damit im Zusammenhang stehende Geschehen auch zu dokumentieren, insbesondere im Hinblick auf die Gebarungskontrolle nach dem 5. Hauptstück des B-VG. Ebenso muss es für Zwecke derartiger Verfahren als zulässig angesehen werden, wenn ein oberstes Organ des Bundes Daten einer nachgeordneten Behörde als Beweismittel anfordert und elektronisch dokumentiert. Derartige Daten haben Dokumentationszweck im Sinn von Paragraph 27, Absatz 3, DSG 2000, sodass eine Löschung und Richtigstellung ausgeschlossen ist.
Dokumentnummer
DSKRS_20060609_K121131_0014_DSK_2006_01