TE Dsk BescheidInternatDatenverkehr 2006/6/28 K178.189/0006-DSK/2006

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.06.2006
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Norm

DSG 2000 §12 Abs5;
DSG 2000 §13;
DSG 2000 §53 Abs1;
AVG §78 Abs1;
E Kommission 2002/16/EG Art1;
  1. AVG § 78 heute
  2. AVG § 78 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 78 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 78 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  5. AVG § 78 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  6. AVG § 78 gültig von 01.01.1993 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992
  7. AVG § 78 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1992

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. HEISSENBERGER, Dr. KOTSCHY, Mag. MAITZ-STRASSNIG und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 28. Juni 2006 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

1. Der H**** Bank in Wien (iwF „Antragstellerin“), wird aufgrund ihres Antrags vom 20.12.2004, ergänzt durch den Schriftsatz vom 12.5.2006, gemäß § 13 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, die Genehmigung erteilt, Daten im Umfang der jeweiligen Meldungen an das Datenverarbeitungsregister betr. die nachstehenden Datenanwendungen an die H**** Limited in Indien, als Dienstleister zu überlassen:1. Der H**** Bank in Wien (iwF „Antragstellerin“), wird aufgrund ihres Antrags vom 20.12.2004, ergänzt durch den Schriftsatz vom 12.5.2006, gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, die Genehmigung erteilt, Daten im Umfang der jeweiligen Meldungen an das Datenverarbeitungsregister betr. die nachstehenden Datenanwendungen an die H**** Limited in Indien, als Dienstleister zu überlassen:

Datenanwendungen:

  • -Strichaufzählung
    SCORE (Eröffnung und Führung von Konten)
  • -Strichaufzählung
    ROMA (Dokumentenablage)
  • -Strichaufzählung
    BOEK BETAAL (Abwicklung des Zahlungsverkehrs)
  • -Strichaufzählung
    CCDB (Registrierung von Kundendaten)
  • -Strichaufzählung
    CC-ID (Verarbeitung von Daten sonstiger Vertragspartner)
  • -Strichaufzählung
    CORONA (nachprüfenden Kontrolle, ob der Zahlungsverkehr erfolgreich abgewickelt wurde)
  • -Strichaufzählung
    CPC („Quickinfo“ - Kunden- und Vertragspartner-Datenbank)
  • -Strichaufzählung
    KOVIS (Archivierung von Ausführungsbestätigungen im Bereich Devisenhandel, Geldmarkt und Optionenhandel)
  • -Strichaufzählung
    INTELLITRACS (Aufzeichnung von Geschäftsfällen über Aufträge im Devisenmarkt, Geldmarkt und Optionenhandel)
  • -Strichaufzählung
    MUREX G 2000 (Abwicklung des Optionenhandels)
  • -Strichaufzählung
    OMR-TA (Abwicklung von Transaktionen im Geldmarkt- und Devisenhandel)
  • -Strichaufzählung
    PERFECT MATCH (Abgleichung von Aufträgen im Devisenhandel, Geldmarkt und Optionenhandel)
  • -Strichaufzählung
    RXM bzw. RXM_TLX (Risikomanagement)
  • -Strichaufzählung
    BANK TRADE (Abwicklung des Auslandsgeschäftes mittels Inkasso, Akkreditiv oder Garantien)
  • -Strichaufzählung
    REQUEST STATISTIC DATA (Abfrage von Standarddaten zum Zweck der Generierung von statistischen Daten)

Diese Genehmigung gilt nur, soweit Datenüberlassungen unter uneingeschränkter Anwendung des einen Anhang zu diesem Bescheid darstellenden „Interim Data Protection Memorandum“ vom 14.9.2004 (samt Anhängen) in seiner unveränderten Form durchgeführt werden, wobei

a) Punkt 8 des Memorandums so zu lesen ist, dass der in dieser Bestimmung enthaltene Verweis auf Klausel 3.1. und 3.2. der „Model Clauses“ (Anhang 2 zum Memorandum) bewirkt, dass für Betroffene Drittwirkungsrechte in jenem Umfang anerkannt werden, wie sie in Anhang 2 zum Memorandum („Model Clauses“) vorgesehen sind, und

b) Punkt 9 des Memorandums so zu lesen ist, dass der Verweis auf Klausel 7 der „Model Clauses“ (Anhang 2 zum Memorandum) in Punkt 9.2 des Memorandums bewirkt, dass hinsichtlich des anwendbaren Rechts und des Gerichtsstandes für Klagen seitens eines Betroffenen Klausel 7 der Model Clauses uneingeschränkt gilt.

2. Gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF BGBl I Nr. 65/2002, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 idF BGBl II Nr. 460/2002 (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von2. Gemäß Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2002, (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von

Euro 6,50

zu entrichten.

B e g r ü n d u n g

1. Die Antragstellerin ist als österreichische Zweigniederlassung der H**** Bank in Rotterdam im Firmenbuch zu FN 0***815h eintragen. Aus den im Spruch angeführten Datenanwendungen sollen von der Antragstellerin einem Dienstleister, der H**** Limited, mit Sitz in der Republik Indien, Daten zur Erbringung einer Dienstleistung überlassen werden.

Die Überlassung von Daten eines österreichischen Auftraggebers an einen Dienstleister mit Sitz in der Republik Indien ist gemäß § 13 Abs. 1 DSG 2000 genehmigungspflichtig, weil der gegenständliche Datentransfer unter keinen der Tatbestände des § 12 DSG 2000 subsumierbar ist und Indien nicht zu den Staaten mit anerkannt angemessenem Datenschutzniveau zählt.Die Überlassung von Daten eines österreichischen Auftraggebers an einen Dienstleister mit Sitz in der Republik Indien ist gemäß Paragraph 13, Absatz eins, DSG 2000 genehmigungspflichtig, weil der gegenständliche Datentransfer unter keinen der Tatbestände des Paragraph 12, DSG 2000 subsumierbar ist und Indien nicht zu den Staaten mit anerkannt angemessenem Datenschutzniveau zählt.

2. 1 Der Antrag auf Genehmigung der Überlassung betrifft Daten aus Datenanwendungen, die beim Datenverarbeitungsregister gemeldet wurden und keiner Vorabgenehmigung unterliegen. Die Zulässigkeit der Überlassung ergibt sich aus § 10 DSG 2000. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 DSG 2000 sind somit gegeben.2. 1 Der Antrag auf Genehmigung der Überlassung betrifft Daten aus Datenanwendungen, die beim Datenverarbeitungsregister gemeldet wurden und keiner Vorabgenehmigung unterliegen. Die Zulässigkeit der Überlassung ergibt sich aus Paragraph 10, DSG 2000. Die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 sind somit gegeben.

2. 2 Eine Genehmigung nach § 13 DSG 2000 setzt weiters voraus, dass der Nachweis angemessenen Datenschutzes beim Empfänger im Ausland erbracht wird. Zu diesem Zweck haben die H**** Bank und die H**** Limited u.a. ein Interim Data Protection Memorandum vom 14.9.2004 abgeschlossen und unterzeichnet vorgelegt, das die datenschutzrechtlichen Regeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten zum Inhalt hat. Diesem Memorandum sind als Anhang „Model Clauses“ angeschlossen, die den Standardvertragsklauseln vom 27.12.2001 (vgl. Entscheidung der Kommission vom 27.12.2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG, 2002/16/EG, CELEX: 32002D0016, Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/2002 S. 52 – 62) vollinhaltlich entsprechen und daher als ausreichende Garantie für ein angemessenes Datenschutzniveau beim Empfänger anzuerkennen sind.2. 2 Eine Genehmigung nach Paragraph 13, DSG 2000 setzt weiters voraus, dass der Nachweis angemessenen Datenschutzes beim Empfänger im Ausland erbracht wird. Zu diesem Zweck haben die H**** Bank und die H**** Limited u.a. ein Interim Data Protection Memorandum vom 14.9.2004 abgeschlossen und unterzeichnet vorgelegt, das die datenschutzrechtlichen Regeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten zum Inhalt hat. Diesem Memorandum sind als Anhang „Model Clauses“ angeschlossen, die den Standardvertragsklauseln vom 27.12.2001 vergleiche Entscheidung der Kommission vom 27.12.2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG, 2002/16/EG, CELEX: 32002D0016, Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/2002 S. 52 – 62) vollinhaltlich entsprechen und daher als ausreichende Garantie für ein angemessenes Datenschutzniveau beim Empfänger anzuerkennen sind.

Hinsichtlich des rechtlichen Verhältnisses zwischen einzelnen Bestimmungen des Memorandums und der angeschlossenen „Model Clauses“ war im Bescheid klarzustellen, dass die Genehmigung für Überlassungen nur unter der Bedingung gilt, dass die Bestimmungen des Memorandums so verstanden werden, dass für die Betroffenen vorrangig die „Model Clauses“ gelten und daher auf sie jene besonderen Schutzvorschriften wie die Drittbegünstigung und Gerichtsstandsregelungen anzuwenden sind, die in den Standardvertragsklauseln der EU-Kommission vorgesehen sind. Die Erteilung einer Genehmigung unter Setzung von Bedingungen oder Auflagen ist gemäß der ausdrücklichen Bestimmung des § 13 Abs. 1 DSG 2000 letzter Satz zulässig.Hinsichtlich des rechtlichen Verhältnisses zwischen einzelnen Bestimmungen des Memorandums und der angeschlossenen „Model Clauses“ war im Bescheid klarzustellen, dass die Genehmigung für Überlassungen nur unter der Bedingung gilt, dass die Bestimmungen des Memorandums so verstanden werden, dass für die Betroffenen vorrangig die „Model Clauses“ gelten und daher auf sie jene besonderen Schutzvorschriften wie die Drittbegünstigung und Gerichtsstandsregelungen anzuwenden sind, die in den Standardvertragsklauseln der EU-Kommission vorgesehen sind. Die Erteilung einer Genehmigung unter Setzung von Bedingungen oder Auflagen ist gemäß der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, DSG 2000 letzter Satz zulässig.

3. Die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung waren daher unter den festgesetzten Bedingungen gegeben, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

4. Die Verwaltungsabgabe war gemäß § 78 Abs. 1 AVG iVm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.4. Die Verwaltungsabgabe war gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 13, 53, Absatz eins, DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach Paragraph 13, DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.

Schlagworte

Überlassung, Dienstleister

Dokumentnummer

DSKTE_20060628_K178189_0006_DSK_2006_00
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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