RS Vwgh 2004/7/15 2001/02/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §79a;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/02/0148 E 21. Oktober 1992 RS 1 (Hier mit der Ergänzung: Daraus folgt, dass diese Beschwerdeberechtigung auch einem Rechtsträger zukommt, dessen Kostenantrag nicht Folge gegeben wurde.)

Stammrechtssatz

Dem durch eine Kostenentscheidung gem § 79a AVG verpflichteten Rechtsträger steht das Recht zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG zu, weil er durch eine auf die zitierte Bestimmung gestützte Entscheidung in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein konnte

(Hinweis E 18.12.1991, 91/01/0088).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001020030.X01

Im RIS seit

19.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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