RS Dsk 2006/9/26 K121.150/0014-DSK/2006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2006
beobachten
merken

Norm

DSG 2000 §4 Z4;
DSG 2000 §4 Z7;
RGG §2 Abs1;

Rechtssatz

[Das Ermittlungsverfahren der Datenschutzkommission hatte ergeben, dass zwar technische Vorrichtungen (insbes. Kameras) vorhanden waren, aber mangels Betriebs dieser Anlagen bisher keine Datenanwendung in Form einer Videoüberwachung vorgenommen wurde. Der Beschwerdeführer führte sinngemäß aus, es liege eine Lücke im Gesetz vor, die durch analoge Anwendung von § 2 Abs.1 2. Satz Rundfunkgebührengesetz (RGG) zu schließen sei. Die Datenschutzkommission meinte dazu:][Das Ermittlungsverfahren der Datenschutzkommission hatte ergeben, dass zwar technische Vorrichtungen (insbes. Kameras) vorhanden waren, aber mangels Betriebs dieser Anlagen bisher keine Datenanwendung in Form einer Videoüberwachung vorgenommen wurde. Der Beschwerdeführer führte sinngemäß aus, es liege eine Lücke im Gesetz vor, die durch analoge Anwendung von Paragraph 2, Absatz eins, 2. Satz Rundfunkgebührengesetz (RGG) zu schließen sei. Die Datenschutzkommission meinte dazu:]

Für eine derartige Auslegung durch Gesetzesanalogie fehlt es hier mangels jeglicher Vergleichbarkeit schon an einer planwidrigen Lücke in der Systematik des DSG 2000. Es gibt daher keinen Grund, § 2 Abs.1 zweiter Satz RGG, eine Bestimmung die überdies einem ganz anderen - nämlich fiskalischen - Zweck dient (Ausdehnung des Tatbestands, der eine Gebührenpflicht entstehen lässt), sinngemäß auf die Frage der Aufnahme bzw. Durchführung einer Datenanwendung anzuwenden. Dies folgt auch aus der Überlegung, dass das DSG 2000 nur die Verwendung personenbezogener Daten regelt. So lange aber noch kein einziges personenbezogenes Datum in einer Datenanwendung vorliegt, findet auch das Gesetz keine Anwendung. Daher kann auch der Beschwerdegegner hinsichtlich solcher Datenanwendungen nicht als Auftraggeber im Sinn von § 4 Z 4 DSG 2000 angesehen werden.Für eine derartige Auslegung durch Gesetzesanalogie fehlt es hier mangels jeglicher Vergleichbarkeit schon an einer planwidrigen Lücke in der Systematik des DSG 2000. Es gibt daher keinen Grund, Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz RGG, eine Bestimmung die überdies einem ganz anderen - nämlich fiskalischen - Zweck dient (Ausdehnung des Tatbestands, der eine Gebührenpflicht entstehen lässt), sinngemäß auf die Frage der Aufnahme bzw. Durchführung einer Datenanwendung anzuwenden. Dies folgt auch aus der Überlegung, dass das DSG 2000 nur die Verwendung personenbezogener Daten regelt. So lange aber noch kein einziges personenbezogenes Datum in einer Datenanwendung vorliegt, findet auch das Gesetz keine Anwendung. Daher kann auch der Beschwerdegegner hinsichtlich solcher Datenanwendungen nicht als Auftraggeber im Sinn von Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000 angesehen werden.

[Literaturhinweis: veröffentlicht; MR 2006, 344 (G.Steiner)]

Dokumentnummer

DSKRS_20060926_K121150_0014_DSK_2006_02
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten