RS Dsk 2006/10/11 K121.163/0006-DSK/2006

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Veröffentlicht am 11.10.2006
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Rechtssatz

Fehlende Frankierung eines Auskunftsbegehrens führt zu einem privatrechtlichen Anspruch auf eine Geldleistung, der nach § 1 JN vor den Zivilgerichten geltend zu machen ist. Selbst wenn man im Sinn von § 1 ABGB auch den Auskunftsanspruch nach § 26 DSG 2000 unter Privaten als - ausnahmsweise kraft besonderer (verfassungs-)gesetzlicher Anordnung vor der Datenschutzkommission geltend zu machendes – Privatrecht ansieht, sind weder Aufrechnung (§ 1438 ABGB; mangels Gleichartigkeit der Forderung) noch Zurückbehaltung (§ 1052 ABGB; weil Auskunftsbegehren und Auskunft nicht im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung stehen) möglich. Im Übrigen bedürften sowohl Aufrechnung als auch Zurückbehaltung einer entsprechenden Erklärung.Fehlende Frankierung eines Auskunftsbegehrens führt zu einem privatrechtlichen Anspruch auf eine Geldleistung, der nach Paragraph eins, JN vor den Zivilgerichten geltend zu machen ist. Selbst wenn man im Sinn von Paragraph eins, ABGB auch den Auskunftsanspruch nach Paragraph 26, DSG 2000 unter Privaten als - ausnahmsweise kraft besonderer (verfassungs-)gesetzlicher Anordnung vor der Datenschutzkommission geltend zu machendes – Privatrecht ansieht, sind weder Aufrechnung (Paragraph 1438, ABGB; mangels Gleichartigkeit der Forderung) noch Zurückbehaltung (Paragraph 1052, ABGB; weil Auskunftsbegehren und Auskunft nicht im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung stehen) möglich. Im Übrigen bedürften sowohl Aufrechnung als auch Zurückbehaltung einer entsprechenden Erklärung.

Schlagworte

Privatrecht, Zivilrecht

Dokumentnummer

DSKRS_20061011_K121163_0006_DSK_2006_02
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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