RS Dsk 2006/11/29 K121.229/0006-DSK/2006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2006
beobachten
merken

Norm

DSG 2000 §1 Abs2;
DSG 2000 §7 Abs3;
B-VG Art22;
  1. B-VG Art. 22 heute
  2. B-VG Art. 22 gültig von 01.07.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2012
  3. B-VG Art. 22 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 22 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 22 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die Denkmöglichkeit als Ausdruck des in § 1 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 DSG 2000 normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als Abgrenzungskriterium (vgl. ua. den Bescheid vom 29. November 2005, GZ K121.046/0016-DSK/2005) gilt auch im Falle von Amtshilfe gemäß Art 22 B-VG aus Sicht der ersuchten Behörde:Die Denkmöglichkeit als Ausdruck des in Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 7, Absatz 3, DSG 2000 normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als Abgrenzungskriterium vergleiche ua. den Bescheid vom 29. November 2005, GZ K121.046/0016-DSK/2005) gilt auch im Falle von Amtshilfe gemäß Artikel 22, B-VG aus Sicht der ersuchten Behörde:

Wenn es denkmöglich ist, dass die von der ersuchenden Behörde verlangten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet sind, ist die Zulässigkeit der Ermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben. Auch die ersuchte Behörde kann nicht (zB durch darüber hinaus gehende Vorauswahl) in die Zuständigkeit der ersuchenden Behörde eingreifen. Dies würde ebenso gegen das Prinzip der präzisen Abgrenzung der Behördenzuständigkeit verstoßen wie eine inhaltliche Prüfung durch die Datenschutzkommission. Dabei ist aber jedenfalls Voraussetzung, dass ein Amtshilfeersuchen tatsächlich vorliegt und die Zuständigkeit der ersuchenden Behörde gegeben ist.

Dokumentnummer

DSKRS_20061129_K121229_0006_DSK_2006_01
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten