Norm
DSG 2000 §12 Abs5;Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. BLAHA, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. ZIMMER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 14. Februar 2007 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
I. Aufgrund des Antrages vom 14. November 2006 wird der F**** GmbH, Wien (in der Folge "Antragstellerin"), die Genehmigung erteilt, folgende in Österreich verarbeitete personenbezogenen Daten von Mitarbeitern zum Zweck der Personalabrechnung an die F**** Inc., USA, als Dienstleister zu überlassen:römisch eins. Aufgrund des Antrages vom 14. November 2006 wird der F**** GmbH, Wien (in der Folge "Antragstellerin"), die Genehmigung erteilt, folgende in Österreich verarbeitete personenbezogenen Daten von Mitarbeitern zum Zweck der Personalabrechnung an die F**** Inc., USA, als Dienstleister zu überlassen:
II. Gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF. BGBl I Nr. 65/2002, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 i.d.F. BGBl II Nr. 460/2002 (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe vonrömisch zwei. Gemäß Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2002, (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von
Euro 6,50
zu entrichten.
B e g r ü n d u n g
A. Sachverhalt:
1. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 14. November 2006 einen Antrag auf Genehmigung zur Überlassung von personenbezogenen Daten gestellt. Es handelt sich dabei um personenbezogene Daten von Mitarbeitern aus der Datenanwendung "Personalverwaltung mit DV-Unterstützung durch die konzernverbundene Gesellschaft F**** GmbH & Co KG, Deutschland", die beim Datenverarbeitungsregister unter der Datenanwendungsnummer xxxxxxx/xxx gemeldet ist.
Die Daten sollen zum Zweck der Personalabrechnung an ein Konzernunternehmen in Deutschland überlassen werden, wobei sich die Rechner in den USA befinden und von der F**** Inc. betrieben werden.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Vorbringen der Antragstellerin.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
§ 13 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland":Paragraph 13, Absatz eins und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland":
"§ 13. (1) Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß § 12 genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (§§ 35 ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden."§ 13. (1) Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß Paragraph 12, genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (Paragraphen 35, ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.
Rechtliche Erwägungen:
1. Die beantragte Überlassung von Daten ist gemäß § 13 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, genehmigungspflichtig, da die USA nicht zu den Staaten zählen die gemäß § 12 Abs. 2 DSG 2000 von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind.1. Die beantragte Überlassung von Daten ist gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, genehmigungspflichtig, da die USA nicht zu den Staaten zählen die gemäß Paragraph 12, Absatz 2, DSG 2000 von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind.
2. Der Antrag bezieht sich auf Daten, die in Österreich rechtmäßig verarbeitet werden. Diesbezüglich liegt eine Meldungen des Antragstellers für die Datenanwendung "Personalverwaltung mit DV-Unterstützung durch die konzernverbundene Gesellschaft F**** GmbH & Co KG, Deutschland" unter der Datenanwendungs-Nummer xxxxxxx/xxx beim Datenverarbeitungsregister vor.
3. Für eine Genehmigung der Übermittlung oder Überlassung von Daten ins Ausland in Fällen, die nicht dem § 12 Abs. 1 bis 3 unterliegen, ist weiters die Glaubhaftmachung angemessenen Schutzes beim Empfänger nach § 13 Abs. 2 DSG 2000 Voraussetzung.3. Für eine Genehmigung der Übermittlung oder Überlassung von Daten ins Ausland in Fällen, die nicht dem Paragraph 12, Absatz eins bis 3 unterliegen, ist weiters die Glaubhaftmachung angemessenen Schutzes beim Empfänger nach Paragraph 13, Absatz 2, DSG 2000 Voraussetzung.
Die Antragstellerin hat diesbezüglich einen Vertrag vorgelegt, den sie mit der Empfängerin der Daten in den USA abgeschlossen hat. Dieser Vertrag ist eine unveränderte Fassung der Standardvertragsklauseln für die Überlassung an Dienstleister (Entscheidung der Kommission vom 27. Dezember 2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG, 2002/16/EG, CELEX: 32002D0016, Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/2002 S. 52 – 62).
4. Die vorliegende Genehmigung ist auf die Überlassung von Daten an die F**** Inc., USA, als Dienstleister beschränkt und ermächtigt nicht zu der in der vorgelegten Betriebsvereinbarung ebenfalls angesprochenen allfälligen Weiterverwendung der überlassenen Daten durch den Empfänger oder andere konzernverbundene Unternehmen für eigene Zwecke.
5. Da im Übrigen antragsgemäß entschieden wurde, konnte eine weitere Begründung der Entscheidung gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfallen.5. Da im Übrigen antragsgemäß entschieden wurde, konnte eine weitere Begründung der Entscheidung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG entfallen.
Die Verwaltungsabgabe war gemäß § 78 Abs. 1 AVG iVm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.Die Verwaltungsabgabe war gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 13, 53, Absatz eins, DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach Paragraph 13, DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.
Schlagworte
IDVK, USA, Genehmigungspflicht, Datenüberlassung im Konzern, Standardvertragsklauseln, EDV, Überlassung, zentrale PersonalabrechnungDokumentnummer
DSKTE_20070214_K178246_0003_DSK_2007_00