Norm
DSG 2000 §12 Abs3 Z5;Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. HEISSENBERGER, Dr. BLAHA, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 14. Februar 2007 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
I. Der Antrag der M**** GmbH in Wien, vom 30. Juni 2006, modifiziert mit Schreiben vom 8. August und 5. September 2006, auf Genehmigung der Übermittlung von personenbezogenen Daten von Mitarbeitern an die M**** Inc., USA, auf Basis einer Zustimmungserklärung zum Zweck der Erstellung von Personalstatistiken und Auswertung dieser zu Budgetierungszwecken wird gemäß § 13 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 12 Abs. 3 Z 5 DSG 2000 zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag der M**** GmbH in Wien, vom 30. Juni 2006, modifiziert mit Schreiben vom 8. August und 5. September 2006, auf Genehmigung der Übermittlung von personenbezogenen Daten von Mitarbeitern an die M**** Inc., USA, auf Basis einer Zustimmungserklärung zum Zweck der Erstellung von Personalstatistiken und Auswertung dieser zu Budgetierungszwecken wird gemäß Paragraph 13, Absatz eins, erster Halbsatz in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 5, DSG 2000 zurückgewiesen.
II. Dem Antrag der M**** GmbH in Wien, vom 26. Juni 2006, modifiziert mit Schreiben vom 5. September 2006, auf Genehmigung der Überlassung der in Österreich verarbeiteten und in der Folge aufgezählten personenbezogenen Daten von Mitarbeitern der M**** GmbH an die S**** Inc., USA, zum Zweck der Speicherung wird gemäß § 13 Abs. 1 und 2 DSG 2000 stattgegeben. Betroffen sind die folgenden Datenarten aus der gemeldeten Datenanwendung "Konzerninternes Berichtswesen":römisch zwei. Dem Antrag der M**** GmbH in Wien, vom 26. Juni 2006, modifiziert mit Schreiben vom 5. September 2006, auf Genehmigung der Überlassung der in Österreich verarbeiteten und in der Folge aufgezählten personenbezogenen Daten von Mitarbeitern der M**** GmbH an die S**** Inc., USA, zum Zweck der Speicherung wird gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 DSG 2000 stattgegeben. Betroffen sind die folgenden Datenarten aus der gemeldeten Datenanwendung "Konzerninternes Berichtswesen":
III. Gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF. BGBl I Nr. 65/2002, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 i.d.F. BGBl II Nr. 460/2002 (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe vonrömisch drei. Gemäß Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2002, (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von
Euro 6,50
zu entrichten.
Begründung
1. Sachverhalt:
Die M**** GmbH (in der Folge: Antragstellerin) hat mit Schreiben vom 27. April 2006 der DSK teilweise ausgefüllte Registrierungsformulare vorgelegt, welchen unterschriebene Vertragsklauseln für den Datentransfer an einen Dienstleister ("processor") in den USA angeschlossen waren. In diesem Schreiben war jedoch kein Antrag an die DSK enthalten.
Erst nach einem Verbesserungsauftrag der Datenschutzkommission und zwei beantragten und gewährten Fristverlängerungen wurden am 30. Juni 2006 bzw. am 26. Juni 2006 Anträge auf Übermittlung bzw. Überlassung von personenbezogenen Daten von Mitarbeitern gestellt.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
§ 12 Abs. 3 Z 5 DSG 2000 lautet unter der Überschrift "Genehmigungsfreie Übermittlung und Überlassung von Daten in das Ausland":Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 5, DSG 2000 lautet unter der Überschrift "Genehmigungsfreie Übermittlung und Überlassung von Daten in das Ausland":
"(3) Darüberhinaus ist der Datenverkehr ins Ausland dann genehmigungsfrei, wenn
[ ]
5. der Betroffene ohne jeden Zweifel seine Zustimmung zur Übermittlung oder Überlassung seiner Daten ins Ausland gegeben hat oder
[ ]"
§ 13 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland" wie folgt:Paragraph 13, Absatz eins und 2 DSG 2000 lautet unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland" wie folgt:
"§ 13. (1) Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß § 12"§ 13. (1) Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß Paragraph 12
genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (§§ 35 ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (Paragraphen 35, ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.
3. Rechtlich war zu erwägen:
3.1 zu Spruchpunkt I:
Als Zweck der Übermittlung bestimmter Personaldaten an die Muttergesellschaft in den USA wurde "Erstellung von Personalstatistiken und Erstellung von Statistiken für Budgetierungszwecke" angegeben. Als Rechtsgrundlage für diese Übermittlungen wurde das Vorliegen von jederzeit widerrufbaren Zustimmungen der einzelnen betroffenen Mitarbeiter angegeben, in welchen die Muttergesellschaft in den USA auch ausdrücklich als Empfängerin der Daten benannt werde.
Der Datenverkehr mit dem Ausland ist gemäß § 12 Abs. 3 Z 5 DSG 2000 genehmigungsfrei, wenn der Betroffene ohne jeden Zweifel seine Zustimmung zur Übermittlung seiner Daten ins Ausland gegeben hat. Da somit hinsichtlich der beantragten Genehmigung von Datenübermittlungen Genehmigungsfreiheit besteht, war eine Zuständigkeit der DSK zur Genehmigung nicht gegeben, weshalb wie im Spruch, Teil I, zu entscheiden war. Es wird im Registrierungsverfahren darüber zu entscheiden sein, ob nach Prüfung der von den Mitarbeitern der Antragstellerin tatsächlich eingeforderten Zustimmungserklärungen diese so geartet sind, dass eine Registrierung der gegenständlichen Übermittlungen vorgenommen werden kann.Der Datenverkehr mit dem Ausland ist gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 5, DSG 2000 genehmigungsfrei, wenn der Betroffene ohne jeden Zweifel seine Zustimmung zur Übermittlung seiner Daten ins Ausland gegeben hat. Da somit hinsichtlich der beantragten Genehmigung von Datenübermittlungen Genehmigungsfreiheit besteht, war eine Zuständigkeit der DSK zur Genehmigung nicht gegeben, weshalb wie im Spruch, Teil römisch eins, zu entscheiden war. Es wird im Registrierungsverfahren darüber zu entscheiden sein, ob nach Prüfung der von den Mitarbeitern der Antragstellerin tatsächlich eingeforderten Zustimmungserklärungen diese so geartet sind, dass eine Registrierung der gegenständlichen Übermittlungen vorgenommen werden kann.
3. 2 zu Spruchpunkt II:
Als Zweck der Überlassung der im Spruch genannten Personaldaten wurde die Speicherung als Dienstleistung durch ein in den USA befindliches Dienstleisterunternehmen der Konzernmutter angegeben (Schreiben vom 26. Juni 2006, GZ K178.228/0007-DSK/2006).
a) Die Erbringung von Dienstleistungen ist eine taugliche Rechtsgrundlage für den Datentransfer im Sinne von § 12 Abs. 5 DSG 2000. Die vorliegende Genehmigung ist auf die Überlassung von Daten beschränkt und ermächtigt keinesfalls zur allfälligen Weiterverwendung der überlassenen Daten durch den Empfänger oder andere konzernverbundene Unternehmen für eigene Zwecke. Im Antrag wurde auch ausdrücklich zugesagt, dass keine Weiterverwendung erfolgen werde.a) Die Erbringung von Dienstleistungen ist eine taugliche Rechtsgrundlage für den Datentransfer im Sinne von Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000. Die vorliegende Genehmigung ist auf die Überlassung von Daten beschränkt und ermächtigt keinesfalls zur allfälligen Weiterverwendung der überlassenen Daten durch den Empfänger oder andere konzernverbundene Unternehmen für eigene Zwecke. Im Antrag wurde auch ausdrücklich zugesagt, dass keine Weiterverwendung erfolgen werde.
b) Die Überlassung erfolgt insofern aus einer zulässigen Datenverarbeitung im Inland als letztere dem Datenverarbeitungsregister von der Antragstellerin unter der Bezeichnung "Konzerninternes Berichtswesen" (DVR xxxxxxx/xxx) zur Registrierung gemeldet wurde.
c) Weitere Voraussetzung dafür, dass eine Genehmigung für den Datentransfer ins Ausland erteilt werden kann, ist die Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Empfänger im Ausland. Diesbezüglich haben der Auftraggeber und sein Dienstleister in den USA einen Vertrag abgeschlossen und der DSK vorgelegt, der vollinhaltlich den in der Entscheidung der Kommission vom 27. Dezember 2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung (d.i. gleichbedeutend mit dem österr. Terminus "Überlassung") personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter (d.i. gleichbedeutend mit dem österr. Terminus "Dienstleister") in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG (CELEX: 32002D0016, Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/2002 S. 52 – 62) vorgesehenen Standardvertragsklauseln entspricht. Gemäß Artikel 1 dieser Entscheidung gelten die Standardvertragsklauseln als angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Übermittlung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Dienstleister außerhalb der europäischen Gemeinschaft.
Auch der Nachweis angemessenen Schutzes der überlassenen Daten im Ausland ist somit als erbracht anzusehen, weshalb insgesamt wie in Spruchpunkt II. zu entscheiden war.Auch der Nachweis angemessenen Schutzes der überlassenen Daten im Ausland ist somit als erbracht anzusehen, weshalb insgesamt wie in Spruchpunkt römisch zwei. zu entscheiden war.
3.3. Zu Spruchpunkt III:
Die Verwaltungsabgabe war gemäß § 78 Abs. 1 AVG iVm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Für Anträge nach § 13 DSG 2000 ist keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.Die Verwaltungsabgabe war gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 13, 53, Absatz eins, DSG 2000 vorzuschreiben. Für Anträge nach Paragraph 13, DSG 2000 ist keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.
Schlagworte
IDVK, USA, Genehmigungspflicht, Teilzurückweisung, Datenverwendung im Konzern, Zustimmungserklärung, Standardvertragsklauseln, EDV, Übermittlung und Auswertung von Personalstatistiken, Überlassung zur zentralen Speicherung von PersonaldatenDokumentnummer
DSKTE_20070214_K178228_0004_DSK_2007_00