Norm
DSG 2000 §12 Abs3 Z5;Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KOTSCHY, Dr. BLAHA, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. ZIMMER und Dr. HEISSENBERGER sowie der Schriftführer Mag. FLENDROVSKY in ihrer Sitzung vom 4. Mai 2007 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
I. Der S**** GmbH in Wien wird aufgrund ihres Antrags vom 8. Jänner 2007 gemäß § 13 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 13/2005, die Genehmigung erteilt, folgende Daten aus der unter der DVR-Nummer xxxxxxx im Datenverarbeitungsregister gemeldeten Datenanwendung "Verwaltung von Benutzerkennzeichen" (Datenanwendungs-Nummer xxxxxxx/yyy) zum Zweck der Systemzugriffskontrolle, Vergabe von Benutzerkennzeichen und Zuteilung von Hard- und Software an die S**** Corporation, USA, zu übermitteln:römisch eins. Der S**** GmbH in Wien wird aufgrund ihres Antrags vom 8. Jänner 2007 gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, die Genehmigung erteilt, folgende Daten aus der unter der DVR-Nummer xxxxxxx im Datenverarbeitungsregister gemeldeten Datenanwendung "Verwaltung von Benutzerkennzeichen" (Datenanwendungs-Nummer xxxxxxx/yyy) zum Zweck der Systemzugriffskontrolle, Vergabe von Benutzerkennzeichen und Zuteilung von Hard- und Software an die S**** Corporation, USA, zu übermitteln:
Von Systembenutzern (Mitarbeitern der Antragstellerin):
II. Gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF. BGBl I Nr. 65/2002, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 i.d.F. BGBl II Nr. 460/2002 (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe vonrömisch zwei. Gemäß Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2002, (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von
Euro 6,50
zu entrichten.
B e g r ü n d u n g
1. Sachverhalt:
Mit Schriftsatz vom 8. Jänner 2007 hat die S**** GmbH (in weiterer Folge "Antragstellerin") bei der Datenschutzkommission einen Antrag gemäß § 13 DSG 2000 auf Übermittlung von personenbezogenen Daten an die S**** Corporation, USA gestellt. Die Daten stammen aus der Datenanwendung "Verwaltung von Benutzerkennzeichen" (gemeldet beim DVR unter der Datenanwendungs-Nummer xxxxxxx/yyy).Mit Schriftsatz vom 8. Jänner 2007 hat die S**** GmbH (in weiterer Folge "Antragstellerin") bei der Datenschutzkommission einen Antrag gemäß Paragraph 13, DSG 2000 auf Übermittlung von personenbezogenen Daten an die S**** Corporation, USA gestellt. Die Daten stammen aus der Datenanwendung "Verwaltung von Benutzerkennzeichen" (gemeldet beim DVR unter der Datenanwendungs-Nummer xxxxxxx/yyy).
Die Übermittlung dient zur Systemzugriffskontrolle, Vergabe von Benutzerkennzeichen und Zuteilung von Hard- und Software durch die Konzernmutter an die Mitarbeiter der Antragsstellerin.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
§ 13 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland" wie folgt:Paragraph 13, Absatz eins und 2 DSG 2000 lautet unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland" wie folgt:
"§ 13. (1) Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß § 12"§ 13. (1) Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß Paragraph 12
genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (§§ 35 ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (Paragraphen 35, ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.
3. Rechtlich war zu erwägen:
3.1 Gemäß § 12 Abs. 5 DSG 2000 ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer geplanten Übermittlung, dass die Bedingungen des § 7 Abs. 2 DSG 2000 erfüllt sind. Danach dürfen Daten nur dann übermittelt werden, wenn sie3.1 Gemäß Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer geplanten Übermittlung, dass die Bedingungen des Paragraph 7, Absatz 2, DSG 2000 erfüllt sind. Danach dürfen Daten nur dann übermittelt werden, wenn sie
3.2 Der Antrag bezieht sich auf Daten, die bei der österreichischen Antragstellerin rechtmäßig verarbeitet werden. Die verarbeiteten Daten entsprechen weitgehend dem Standard SA007 "Verwaltung von Benutzerkennzeichen". Unterschiede zum Standard ergeben sich jedoch daraus, dass das im Konzern – und daher auch von der österr. Tochter – benutzte IT-System von der Konzernmutter einheitlich verwaltet wird, sodass auch die Rechteverwaltung und Benutzerkennzeichenverwaltung durch die S**** Corporation, USA geschieht. Daraus ergeben sich einerseits einige zusätzliche Datenarten in der Datenanwendung, aber v.a. auch die Notwendigkeit der Übermittlung der im Spruch genannten Datenarten an die zentrale Verwaltung in den USA. Die Antragstellerin konnte daher nicht vom Standard SA007 Gebrauch machen und hat eine Meldung für eine Datenanwendung "Verwaltung von Benutzerkennzeichen" (Datenanwendungs-Nummer xxxxxxx/yyy) beim Datenverarbeitungsregister eingebracht.
3.3 Die beantragte Übermittlung dient der zentralen Verwaltung der Systemzugriffskontrolle, Vergabe von Benutzerkennzeichen und Zuteilung von Hard- und Software an die Mitarbeiter der Antragsstellerin auf Konzernebene. Die vorgesehene Übermittlung betrifft ausschließlich Daten, die für die Verwaltung der Nutzung der IT-Ausstattung des Unternehmens notwendig sind, und betrifft keine personenbezogenen Daten, die eingriffsintensiv - etwa durch Bezug zur Privatsphäre - wären oder besonderes Nachteilspotential hätten. Da die Übermittlung für das Funktionieren des Konzerns angesichts der gegebenen Organisationsstruktur notwendig ist und besondere Gefahren für die Betroffenen angesichts der Natur der zu übermittelnden Datenarten nicht bestehen, ist vom Vorliegen eines überwiegenden berechtigten Interesses an der Datenübermittlung auszugehen, womit die Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 für die Zulässigkeit der vorliegenden Übermittlung erfüllt sind.3.3 Die beantragte Übermittlung dient der zentralen Verwaltung der Systemzugriffskontrolle, Vergabe von Benutzerkennzeichen und Zuteilung von Hard- und Software an die Mitarbeiter der Antragsstellerin auf Konzernebene. Die vorgesehene Übermittlung betrifft ausschließlich Daten, die für die Verwaltung der Nutzung der IT-Ausstattung des Unternehmens notwendig sind, und betrifft keine personenbezogenen Daten, die eingriffsintensiv - etwa durch Bezug zur Privatsphäre - wären oder besonderes Nachteilspotential hätten. Da die Übermittlung für das Funktionieren des Konzerns angesichts der gegebenen Organisationsstruktur notwendig ist und besondere Gefahren für die Betroffenen angesichts der Natur der zu übermittelnden Datenarten nicht bestehen, ist vom Vorliegen eines überwiegenden berechtigten Interesses an der Datenübermittlung auszugehen, womit die Voraussetzung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 für die Zulässigkeit der vorliegenden Übermittlung erfüllt sind.
3.4 Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Empfänger im Ausland haben die Antragstellerin und ihre Konzernmutter einen Vertrag abgeschlossen, der den in der Entscheidung der Kommission vom 27. Dezember 2004 zur Änderung der Entscheidung 2001/497/EG bezüglich der Einführung alternativer Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer (2004/915/EG, CELEX: 32004D0915, Amtsblatt Nr. L 385 vom 29/12/2004 S. 0074 - 0084) vorgesehenen Standardvertragsklauseln entspricht. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes beim ausländischen Datenempfänger iSd § 13 Abs. 2 Z 2 DSG 2000 gilt daher als erbracht.3.4 Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Empfänger im Ausland haben die Antragstellerin und ihre Konzernmutter einen Vertrag abgeschlossen, der den in der Entscheidung der Kommission vom 27. Dezember 2004 zur Änderung der Entscheidung 2001/497/EG bezüglich der Einführung alternativer Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer (2004/915/EG, CELEX: 32004D0915, Amtsblatt Nr. L 385 vom 29/12/2004 S. 0074 - 0084) vorgesehenen Standardvertragsklauseln entspricht. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes beim ausländischen Datenempfänger iSd Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000 gilt daher als erbracht.
3.5. Die Verwaltungsabgabe war gemäß § 78 Abs. 1 AVG iVm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.3.5. Die Verwaltungsabgabe war gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 13, 53, Absatz eins, DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach Paragraph 13, DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.
Schlagworte
IDVK, USA, Genehmigungspflicht, Datenübermittlung im Konzern, Standardvertragsklauseln, EDV, Systemzugriffskontrolle, Vergabe von Benutzerkennzeichen und Zuteilung von Hard- und SoftwareDokumentnummer
DSKTE_20070504_K178258_0005_DSK_2007_00