RS Dsk 2007/5/7 K211.773/0009-DSK/2007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.2007
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Rechtssatz

Bei Übermittlung von Inkassodaten an eine Kreditauskunftei darf nur jener Forderungsbetrag als offen gemeldet werden, der im Übermittlungszeitpunkt tatsächlich noch nicht beglichen ist.

Schlagworte

Datenrichtigkeit, Inkassobüro

Dokumentnummer

DSKRS_20070507_K211773_0009_DSK_2007_03
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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